Wer eine Fahrrad- bzw. E-Bike-Vollkaskoversicherung der GVO Versicherung nutzt, muss das Rad bei Nichtnutzung immer mit einem verkehrsüblichen Schloss sichern, es ohne Rahmennummer codieren lassen und nach Herstellervorgabe in ordnungsgemäßem Zustand halten. Nach einem Schaden gelten klare Pflichten: unverzügliche Anzeige beim Versicherer, bei Straftaten, Brand oder Explosion zusätzlich Meldung bei der Polizei innerhalb von 24 Stunden, Vorlage von Belegen und Nachweisen sowie Aufbewahrung der beschädigten Teile. Bei Reparaturen über 500 € braucht es vorab einen genehmigten Kostenvoranschlag.
Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad zum Schutz gegen Diebstahl stets mit einem verkehrsüblichen Schloss sichern, wenn es nicht genutzt wird. Das gilt auch dann, wenn die Nutzung nur kurzfristig unterbrochen wird (z. B. für Pausen oder Einkäufe) oder wenn das Fahrrad in einem Raum abgestellt wird, der von mehreren Personen genutzt wird.
Codierung
Der Versicherungsnehmer muss das Fahrrad codieren lassen, sofern keine Rahmennummer vorliegt. Die Codierung erfolgt bei der Polizei, beim Fachhändler oder beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club e. V. (ADFC). Auf Verlangen ist dem Versicherer ein entsprechender Nachweis vorzulegen.
Herstellervorgaben
Der Versicherungsnehmer muss das versicherte Fahrrad jederzeit nach Vorgabe des Herstellers in einem ordnungsgemäßen Zustand halten.
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles
Anzeigepflicht
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer den Schadeneintritt unverzüglich anzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
Schäden durch strafbare Handlungen sowie Schäden durch Brand oder Explosion sind außerdem unverzüglich, innerhalb von 24 Stunden, der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen. Der Versicherungsnehmer muss den Versicherer im Schadenprotokoll benennen.
Schäden an einem Fahrrad, das der Versicherungsnehmer zum Transport aufgegeben hat, muss er unverzüglich dem Beförderungsunternehmen melden. Entsprechende Bescheinigungen sind dem Versicherer vorzulegen.
Unterlagen/Nachweise
Auf Nachfrage des Versicherers muss der Versicherungsnehmer nach einem Versicherungsfall folgende Unterlagen einreichen:
- die Anschaffungsbelege des Fahrrads im Original
- die vom Schadenfall betroffenen Teile
- die Originalrechnung für das neu erworbene Fahrrad in gleicher Art und Güte
Bei Reparaturen aufgrund von Beschädigungen ist die entsprechende Rechnung der Fahrradwerkstatt einzureichen. Die Rechnung muss Angaben zum versicherten Fahrrad enthalten, wie zum Beispiel Marke, Typ und Rahmennummer. Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500 € übersteigen, ist dem Versicherer vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
Zusätzlich muss der Versicherungsnehmer für Mieträder den Eigentümer der Räder benennen (Name, Anschrift und Telefonnummer), den dazugehörigen Mietvertrag sowie die Zahlungsaufforderung des Vermieters einreichen.
Aufbewahrung
Der Versicherungsnehmer hat das beschädigte Fahrrad bzw. die beschädigten Teile bis zum Abschluss der Schadenregulierung zur Besichtigung aufzubewahren.
Auskünfte
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer auf Verlangen jede Auskunft in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Außerdem hat er jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens sowie über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten.
Schadenminderung
Der Versicherungsnehmer hat alles zu vermeiden, was zu unnötigen Kosten führen könnte (Schadenminderungspflicht).
Mieträder
Der Versicherungsnehmer muss bei Mieträdern den Eigentümer der Räder benennen (Name, Anschrift und Telefonnummer), den dazugehörigen Mietvertrag sowie die Zahlungsaufforderung des Vermieters einreichen.
Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen
Verletzt der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit vorsätzlich, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei.
Bei grob fahrlässiger Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht.
Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen.
Was bedeutet das konkret?
Als Versicherungsnehmer müssen Sie bestimmte Pflichten einhalten, damit der Versicherungsschutz greift. Vor einem Schaden gehört dazu, das Fahrrad bei Nichtnutzung stets mit einem verkehrsüblichen Schloss zu sichern, es bei fehlender Rahmennummer codieren zu lassen und es nach Herstellervorgabe in Ordnung zu halten. Tritt ein Schaden ein, müssen Sie ihn unverzüglich melden, bei Straftaten sowie bei Brand oder Explosion zusätzlich innerhalb von 24 Stunden die Polizei einschalten, geforderte Belege einreichen und die beschädigten Teile aufbewahren. Werden diese Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, entfällt die Leistung; bei grober Fahrlässigkeit kann sie entsprechend gekürzt werden.
Häufige Fragen
Muss ich mein Fahrrad auch bei kurzen Pausen abschließen?
Ja. Das Fahrrad muss bei Nichtnutzung stets mit einem verkehrsüblichen Schloss gesichert werden – auch bei nur kurzfristiger Unterbrechung, etwa für Pausen oder Einkäufe, sowie beim Abstellen in einem von mehreren Personen genutzten Raum.
Wie schnell muss ich einen Diebstahl der Polizei melden?
Schäden durch strafbare Handlungen sowie Schäden durch Brand oder Explosion sind unverzüglich, das heißt innerhalb von 24 Stunden, der nächsten zuständigen oder erreichbaren Polizeidienststelle anzuzeigen. Der Versicherer muss im Schadenprotokoll benannt werden.
Brauche ich vor einer Reparatur die Zustimmung des Versicherers?
Bei Reparaturkosten, die voraussichtlich 500 € übersteigen, ist dem Versicherer vor Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen.
Was passiert, wenn ich eine Pflicht nicht einhalte?
Bei vorsätzlicher Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer von der Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann er die Leistung im Verhältnis zur Schwere des Verschuldens kürzen; das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit muss der Versicherungsnehmer beweisen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT-PlusN 2023