Bei der Fahrrad- und E-Bike-Vollkaskoversicherung der GVO Versicherung darf der Versicherer die Tarife an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Versicherungsschutz und Prämie wiederherzustellen. Eine solche Anpassung kann den Beitrag senken oder erhöhen; bei einer Erhöhung informiert der Versicherer spätestens einen Monat vorher, und der Versicherungsnehmer erhält ein Kündigungs- oder Umstellungsrecht.
Der Versicherer ist berechtigt, seine Tarife für die Fahrrad/E-Bike-Vollkaskoversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge der Schaden- und Kostenentwicklung anzupassen. Ziel ist, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen. Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Ergibt sich eine solche Anpassung, kann damit eine Verminderung oder eine Erhöhung eines Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf die Anpassung nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz erfolgen.
Die sich ergebenden Änderungen aus einer solchen Anpassung werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt als Zeitpunkt die jeweilige Hauptfälligkeit.
Die sich aus einer Anpassung ergebende Prämienerhöhung wird der Versicherer dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilen. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Prämienerhöhung den Versicherungsvertrag kündigen – mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Prämienerhöhung – oder die Umstellung des Vertrages auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Beiträge der Fahrrad- und E-Bike-Vollkaskoversicherung an die Entwicklung von Schäden und Kosten anpassen, damit das ursprüngliche Gleichgewicht zwischen Versicherungsschutz und Prämie erhalten bleibt. Eine Anpassung kann den Beitrag senken oder erhöhen, wobei eine Erhöhung höchstens bis zur Prämie für vergleichbaren neuen Versicherungsschutz gehen darf. Wird der Beitrag erhöht, erfährt der Versicherungsnehmer das mindestens einen Monat vorher. Er kann dann kündigen oder verlangen, dass der Vertrag auf die aktuellen Neugeschäftskonditionen umgestellt wird.
Häufige Fragen
Darf der Beitrag meiner Fahrradversicherung nachträglich geändert werden?
Ja. Der Versicherer darf die Tarife der Fahrrad/E-Bike-Vollkaskoversicherung an die Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Versicherungsschutz und Prämie wiederherzustellen. Dabei sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Kann eine Anpassung den Beitrag auch senken?
Ja. Eine Anpassung kann mit einer Verminderung oder einer Erhöhung des Tarifes verbunden sein. Bei einer Erhöhung darf sie nur bis zur Höhe der Tarifprämie im Neugeschäft für vergleichbaren Versicherungsschutz gehen.
Wann wird eine Beitragsänderung wirksam?
Die Änderungen werden mit Beginn der nächsten Versicherungsperiode wirksam. Ist die Zahlung der Jahresprämie in Raten vereinbart, gilt der Zeitpunkt der jeweiligen Hauptfälligkeit.
Was kann ich tun, wenn der Beitrag erhöht wird?
Der Versicherer teilt die Prämienerhöhung spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mit. Innerhalb eines Monats nach dieser Mitteilung kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen – frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung – oder die Umstellung auf Neugeschäftstarif und Neugeschäftsbedingungen verlangen.
Inhalte aus: Bedingungen Fahrradversicherung TOP-VIT-PlusN 2023