Wer bei der GVO Versicherung eine Privathaftpflicht als Anschlussversicherung beantragt und noch einen auslaufenden Haftpflichtvertrag hat, erhält eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung: Sie schließt die Lücke, wenn der neue Schutz weiter reicht als der bestehende. Sie greift nachrangig zur vorhandenen Versicherung, gilt höchstens zwölf Monate ab Antragseingang und endet mit Beginn des endgültigen Vertrages.
Beantragt ein Kunde Anschlussversicherungsschutz für die Haftpflichtversicherung und besteht zu diesem Zeitpunkt noch ein anderweitiger gültiger, auslaufender Haftpflichtversicherungsvertrag, so besteht eine Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung. Dafür gelten folgende Voraussetzungen und Bedingungen:
- Soweit der beantragte Versicherungsschutz des künftigen Vertrages über den der anderen noch bestehenden Haftpflichtversicherung hinausgeht, gewährt der Versicherer dem Versicherungsnehmer Differenzdeckung. Diese gilt für solche Ereignisse, die zukünftig über den Anschlussversicherungsschutz gedeckt wären.
- Eine Leistung aus der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung erfolgt im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
- Eine Deckung aus bestehenden Haftpflichtversicherungen geht ausnahmslos diesem Vertrag vor.
- Die in dem Differenzvertrag vereinbarten Selbstbeteiligungen und die hier genannten Bedingungen bilden den Rahmen für die gleichartige Leistung aus allen Versicherungsverträgen zusammen.
- Leistet der Versicherer aus einer anderen Haftpflichtversicherung nicht, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung des Beitrages im Verzug war oder eine Obliegenheit verletzt wurde, so wird dadurch der Umfang der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung nicht vergrößert.
- Der Versicherungsschutz für die Differenzdeckung gilt längstens für 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit dem Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages.
Sollte der Anschlussversicherungsschutz nicht zustande kommen, so kann der Differenzbeitrag für den Zeitraum des Differenzversicherungsschutzes anteilig auf Basis des nicht zustande gekommenen Anschlussvertrages erhoben werden.
Beide Vertragsparteien haben das Recht, die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung während der Laufzeit mit Monatsfrist zu kündigen.
Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat der Versicherungsnehmer unverzüglich:
- den Versicherungsfall anzuzeigen, sofern bereits für ihn erkennbar ist, dass der anderweitige Versicherer nicht oder nur teilweise leistet;
- den Versicherungsfall spätestens dann anzuzeigen, wenn der anderweitige Versicherer den Versicherungsschutz ganz oder teilweise versagt hat;
- jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten, jede hierzu dienliche Auskunft und Vollmacht zu erteilen oder erteilen zu lassen und Belege beizubringen. Das gilt auch und insbesondere für Nachweise und Leistungen anderer Versicherer.
Was bedeutet das konkret?
Wenn jemand einen neuen Haftpflichtvertrag abschließt, während ein alter noch läuft, schließt die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung die Lücke: Reicht der neue Schutz weiter als der alte, springt der Versicherer für diesen Mehrbetrag ein. Der bestehende Vertrag hat dabei immer Vorrang; die neue Deckung leistet nur ergänzend. Sie gilt höchstens zwölf Monate ab Antragseingang und endet automatisch, sobald der endgültige Vertrag beginnt. Im Schadenfall muss der Versicherungsnehmer den Fall unverzüglich anzeigen und bei der Aufklärung mitwirken.
Häufige Fragen
Wann greift die Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung?
Sie greift, wenn ein Kunde Anschlussversicherungsschutz beantragt und zugleich noch ein anderweitiger gültiger, auslaufender Haftpflichtversicherungsvertrag besteht. Gedeckt wird der Teil, um den der künftige Schutz über den noch bestehenden Vertrag hinausgeht.
Welche Versicherung leistet zuerst, wenn beide Verträge gelten?
Eine bestehende Haftpflichtversicherung geht ausnahmslos vor. Die Differenzdeckung leistet erst im Anschluss an die anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung.
Wie lange gilt die Differenzdeckung?
Sie gilt längstens 12 Monate ab Antragseingang und endet automatisch mit Beginn des endgültigen Versicherungsvertrages. Zusätzlich können beide Vertragsparteien während der Laufzeit mit Monatsfrist kündigen.
Was passiert, wenn der andere Versicherer wegen Beitragsverzug oder Obliegenheitsverletzung nicht zahlt?
Der Umfang der Summen- und Bedingungsdifferenzdeckung wird dadurch nicht vergrößert. Fällt die Leistung des anderen Versicherers wegen Zahlungsverzug oder verletzter Obliegenheit weg, bleibt die Differenzdeckung im bisherigen Rahmen bestehen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016