Wer nach einem Wechsel der Privathaftpflicht bei der GVO Versicherung einen Schaden meldet, muss nicht befürchten, dass die Bearbeitung an unklarer Zuständigkeit scheitert: Ist offen, ob der Schaden in die Laufzeit des neuen Vertrags oder noch in die Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen fehlender Nachweise abgelehnt. Bei ungeklärter Zuständigkeit tritt der Versicherer in Vorleistung, verlangt bei der Mitwirkung des Versicherungsnehmers die Abtretung der Ansprüche gegen den Vorversicherer und kann zu viel Gezahltes unter bestimmten Voraussetzungen zurückfordern.
Ist zum Zeitpunkt der Schadenmeldung unklar, ob ein Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während der Gültigkeit dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorversicherung fällt, wird der Versicherer die Schadenbearbeitung nicht wegen der fehlenden Nachweise der Zuständigkeit ablehnen.
Kann sich der Versicherer mit dem Vorversicherer nicht darüber einigen, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung. Voraussetzung ist, dass die Leistung auch im Falle einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Dies setzt außerdem voraus, dass der Versicherungsnehmer den Versicherer so weit wie möglich bei der Klärung des Sachverhalts unterstützt und die Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Sollte sich im Rahmen der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche herausstellen, dass der Schaden tatsächlich nicht in die Zuständigkeit dieses Versicherungsvertrages fällt und der Vorversicherer ebenfalls nicht oder nur eingeschränkt zur Leistung verpflichtet war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen.
Bleibt hingegen unklar, welche Gesellschaft für den Schaden zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine sich gegenüber der Vorversicherung ergebende Mehrleistung. Voraussetzung ist, dass festgestellt werden kann, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Versicherungsvertrages noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Was bedeutet das konkret?
Wenn nach einem Versicherungswechsel nicht klar ist, ob ein Schaden noch zur Vorversicherung oder schon zum neuen Vertrag gehört, wird die Bearbeitung nicht einfach wegen fehlender Nachweise verweigert. Kommt es zu keiner Einigung mit dem Vorversicherer, geht der neue Versicherer in Vorleistung – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer hilft bei der Klärung und tritt seine Ansprüche gegen den Vorversicherer ab. Stellt sich später heraus, dass gar keine Leistungspflicht bestand, kann zu viel Gezahltes zurückverlangt werden. Bleibt die Zuständigkeit dauerhaft unklar, wird auch eine über die Vorversicherung hinausgehende Mehrleistung erbracht, sofern zum Vertragsabschluss noch keine Anzeichen für den Schaden vorlagen.
Häufige Fragen
Wird mein Schaden abgelehnt, wenn nach einem Wechsel unklar ist, welche Versicherung zuständig ist?
Nein. Ist bei der Schadenmeldung unklar, ob der Personen-, Sach- oder Vermögensschaden während dieser Versicherung eingetreten ist oder in die Zuständigkeit der Vorversicherung fällt, wird die Schadenbearbeitung nicht wegen fehlender Nachweise der Zuständigkeit abgelehnt.
Was passiert, wenn sich der neue Versicherer und der Vorversicherer nicht über die Zuständigkeit einigen?
Dann tritt der Versicherer im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes in Vorleistung, sofern die Leistung auch bei einer unverändert fortgeführten Vorversicherung erbracht worden wäre. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer bei der Klärung mitwirkt und seine Ansprüche gegen den Vorversicherer an den Versicherer abtritt.
Kann der Versicherer bereits gezahlte Leistungen zurückfordern?
Ja. Zeigt sich bei der Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche, dass der Schaden nicht in die Zuständigkeit dieses Vertrags fällt und auch der Vorversicherer nicht oder nur eingeschränkt leistungspflichtig war, kann der Versicherer die zu viel erbrachte Leistung zurückverlangen.
Wird auch mehr gezahlt als bei der Vorversicherung, wenn die Zuständigkeit ungeklärt bleibt?
Ja. Bleibt unklar, welche Gesellschaft zuständig ist, erbringt der Versicherer auch eine gegenüber der Vorversicherung höhere Mehrleistung – vorausgesetzt, es lässt sich feststellen, dass es zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags noch keine Anzeichen für einen bereits eingetretenen Schaden gab.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016