Ob und wann sich ein Freistellungsanspruch aus der Privathaftpflicht der GVO Versicherung übertragen lässt, hängt vom Zeitpunkt und einer möglichen Zustimmung ab: Vor der endgültigen Feststellung ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers möglich, während die Übertragung an den geschädigten Dritten stets zulässig ist.
Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung nicht abgetreten und nicht verpfändet werden, wenn der Versicherer dem nicht zustimmt.
Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was bedeutet das konkret?
Solange noch nicht endgültig feststeht, in welchem Umfang der Versicherer für einen Schaden aufkommt, darf der Anspruch auf Freistellung nicht ohne Weiteres an andere übertragen oder als Sicherheit verpfändet werden. Dafür ist die Zustimmung des Versicherers nötig. Eine Ausnahme gilt für den geschädigten Dritten: An ihn darf der Anspruch auch ohne diese Zustimmung abgetreten werden.
Häufige Fragen
Darf ich meinen Freistellungsanspruch einfach an eine andere Person übertragen?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist eine Abtretung oder Verpfändung nur mit Zustimmung des Versicherers erlaubt.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Was gilt vor der endgültigen Feststellung des Freistellungsanspruchs?
Vor der endgültigen Feststellung darf der Anspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025