In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung darf der Freistellungsanspruch vor seiner endgültigen Feststellung nicht ohne Zustimmung des Versicherers abgetreten oder verpfändet werden – eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist dagegen zulässig.
In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung gilt folgendes für das Abtretungsverbot:
- Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
- Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08
Was bedeutet das konkret?
Der Anspruch darauf, von berechtigten Ansprüchen freigestellt zu werden, kann nicht ohne Weiteres an andere weitergegeben oder als Sicherheit hinterlegt werden, solange er noch nicht endgültig feststeht. Dafür wäre die Zustimmung des Versicherers nötig. Ausgenommen ist die Weitergabe an den geschädigten Dritten – diese ist erlaubt.
Häufige Fragen
Darf der Freistellungsanspruch abgetreten oder verpfändet werden?
Vor seiner endgültigen Feststellung darf der Freistellungsanspruch ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden.
Gibt es eine Ausnahme vom Abtretungsverbot?
Ja, eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
Wann wäre eine Abtretung oder Verpfändung sonst möglich?
Vor der endgültigen Feststellung des Anspruchs ist dies nur mit Zustimmung des Versicherers möglich.