Die GVO Versicherung stellt in ihrer Privathaftpflicht Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstiger Diskriminierung bereit, wenn der Versicherungsnehmer als Dienstherr von Personen in seinem Privathaushalt oder privaten Lebensbereich in Anspruch genommen wird. Zu den beschäftigten Personen zählen auch Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemals Beschäftigte, während wissentliche Pflichtverletzungen, Strafzahlungen sowie Ansprüche auf Gehalt, Renten oder Abfindungen ausgeschlossen bleiben.
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Dienstherr. Dies gilt für die Personen, die in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigt sind. Zu den beschäftigten Personen zählen auch:
- Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis
- Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- Versicherungsansprüche aller Personen, soweit sie den Schaden durch wissentliches Abweichen von Gesetz, Vorschrift, Beschluss, Vollmacht oder Weisung oder durch sonstige wissentliche Pflichtverletzung herbeigeführt haben.
- Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter. Hierunter fallen auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder die mitversicherten Personen verhängt worden sind.
- Ansprüche wegen Gehalt.
- Ansprüche wegen rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern und betrieblicher Altersversorgung.
- Ansprüche wegen Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen.
- Ansprüche wegen Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers handelt.
Was bedeutet das konkret?
Wer im eigenen Privathaushalt oder privaten Lebensbereich Personen beschäftigt, ist als Dienstherr abgesichert, wenn gegen ihn Haftpflichtansprüche wegen Diskriminierung, Belästigung, Schikane, Anfeindung oder Ungleichbehandlung geltend gemacht werden. Auch Bewerberinnen und Bewerber sowie ehemalige Beschäftigte fallen unter diesen Schutz. Kein Schutz besteht bei wissentlichen Pflichtverletzungen, bei Zahlungen mit Strafcharakter sowie bei Ansprüchen auf Gehalt, Renten, Abfindungen oder bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten.
Häufige Fragen
Welche Diskriminierungs-Ansprüche sind mitversichert?
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen, für die der Versicherungsnehmer als Dienstherr der in seinem Privathaushalt oder sonstigen privaten Lebensbereich beschäftigten Personen einstehen muss.
Gilt der Schutz auch für Bewerber oder ehemalige Beschäftigte?
Ja. Als beschäftigte Personen gelten auch Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis bereits beendet ist.
Sind Strafen oder Bußgelder mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadenersatz mit Strafcharakter, darunter auch Strafen, Buß- und Ordnungs- oder Zwangsgelder, die gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen verhängt wurden.
Zahlt die Versicherung bei Ansprüchen auf Gehalt oder Abfindung?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche wegen Gehalt, rückwirkender Lohnzahlungen, Pensionen, Renten, Ruhegeldern, betrieblicher Altersversorgung sowie Abfindungszahlungen im Zusammenhang mit der Beendigung von Arbeitsverhältnissen und Sozialplänen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016