Wer bei der GVO Versicherung eine Privathaftpflichtversicherung hat, ist auch aus beruflichen und ehrenamtlichen Zusammenhängen geschützt: Der Versicherungsschutz gilt unter anderem bei Betriebspraktikum, fachpraktischem Unterricht und Ferienjobs, bei ehrenamtlicher Tätigkeit und Freiwilligenarbeit, bei Tagesmutter-, Babysitter- oder Au-pair-Tätigkeit sowie bei selbstständigen Nebentätigkeiten im Kleingewerbe bis zu einem Jahresumsatz von 12.000 Euro. Auch Sachschäden gegenüber eitgeber und eitskollegen sind bis 10.000 Euro je Versicherungsfall abgesichert.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum, am fachpraktischen Unterricht (z. B. an Fach-, Gesamt- und Hochschulen oder einer Universität) oder einem Ferienjob (auch sogenanntes Work & Travel).
Mitversichert sind auch Schäden an (Ausbildungs-)Gegenständen, Einrichtungen und Lehrgeräten (auch Maschinen), die von der Fach-, Gesamt- bzw. Hochschule bzw. Universität oder dem Betrieb zur Verfügung bzw. bereitgestellt werden. Voraussetzung ist, dass anderweitig kein Versicherungsschutz besteht.
Nicht versichert sind Ansprüche wegen:
- Abnutzung, Verschleiß und Abhandenkommen
- Schäden an Lehrbüchern, die für einen längeren Zeitraum als drei Monate übernommen worden sind
Ehrenamtliche Tätigkeit, Freiwilligentätigkeit, Teilnahme an Wehrübungen oder an dienstlichen Veranstaltungen der Bundeswehr
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen, unentgeltlichen Engagements. Hierzu zählen insbesondere Tätigkeiten:
- in der Kranken- und Altenpflege
- der Behinderten-, Kirchen- und Jugendarbeit
- in Vereinen, Bürgerinitiativen, Parteien und Interessenverbänden
- bei der Freizeitgestaltung in Sportvereinigungen, Musikgruppen, bei Pfadfindern oder gleichartig organisierten Gruppen
- als vormundschaftlich bestellter Betreuer bzw. Vormund – mit Ausnahme des beruflichen Betreuers. Für die Dauer der Betreuung oder Vormundschaft ist im Umfang dieses Vertrages auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht der betreuten Person(en) versichert. Betreuer bzw. Vormund können der Versicherungsnehmer, dessen Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner oder dessen Lebensgefährte sein.
- bei der Teilnahme an Wehrübungen oder an dienstlichen Veranstaltungen der Bundeswehr, deren Dauer drei Monate nicht überschreitet
Nicht versichert sind die Gefahren aus der Ausübung von:
- öffentlichen / hoheitlichen Ehrenämtern, wie z. B. als Bürgermeister, Gemeinderatsmitglied, Schöffe, Laienrichter, Prüfer für Kammern, Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
- wirtschaftlichen / sozialen Ehrenämtern mit beruflichem Charakter, wie z. B. als Betriebs- und Personalrat, Versichertenältester, Vertrauensperson
Besteht Versicherungsschutz über eine andere Haftpflichtversicherung (z. B. Vereins- oder Betriebshaftpflichtversicherung), entfällt der Versicherungsschutz.
Tagesmutter- / Tageseltern- / Betreuungsgemeinschaften- / Babysitter- / Au-pair-Tätigkeit
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der unentgeltlichen, entgeltlichen oder im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung ausgeübten Tätigkeit als Tagesmutter, Tageseltern, Betreuungsgemeinschaften, Babysitter oder Au-pair. Dies gilt insbesondere aus der übernommenen Beaufsichtigung (Aufsichtspflicht) von zur Betreuung übernommenen minderjährigen Kindern im Rahmen des eigenen Haushalts oder des Haushaltes der zu betreuenden Kinder – auch außerhalb der Wohnung, z. B. bei Spielen, Ausflügen usw.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder bzw. ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, welche die zu betreuenden Kinder erleiden.
Nicht versichert ist:
- die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen (z. B. Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten)
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder
- die gesetzliche Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen und der Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder
Erlangt ein (Tages-)Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten im Rahmen eines Kleingewerbes
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus selbstständigen, nebenberuflichen Tätigkeiten bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal 12.000 EUR.
Mitversichert sind ausschließlich folgende nebenberufliche Tätigkeiten:
- Alleinunterhalter
- Änderungsschneiderei, Stickerei
- Annahme von Sammelbestellungen
- Daten- und Texterfassungen
- Erteilung von Fitnesskursen
- Erteilung von Nachhilfe- und Musikunterricht
- Fotograf
- Friseur
- Influencer, Content-Creator, Podcaster
- Jugendtraining (z. B. Jugendfußballtrainer)
- Markt- und Meinungsforschung
- Trödel- oder Flohmarktverkäufer
- Übersetzungen (Berufsversehen sind nicht mitversichert)
- Vertrieb von Kosmetik, Haushaltsartikeln, Bekleidung, Schmuck, Kunsthandwerk
- Vertrieb von Schmuck (auch Herstellung)
- Zeitungs-, Zeitschriften- und Prospektzustellung und Botendienste
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist:
- Der überwiegende Lebensunterhalt wird anderweitig bestritten.
- Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen beschäftigen keine Angestellten, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit stehen.
- Der Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen besitzen keine Betriebsstätte, die im Zusammenhang mit der nebenberuflichen Tätigkeit steht. Das häusliche Arbeitszimmer oder das Lager in der Wohnung oder auf dem Grundstück gefährden den Versicherungsschutz nicht.
Wird der Jahres-Gesamtumsatz überschritten oder treffen die aufgeführten Tätigkeiten oder die genannten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr zu, besteht kein Versicherungsschutz für die nebenberufliche Tätigkeit. Die Bestimmungen zu Erhöhungen und Erweiterungen des versicherten Risikos sowie zur Vorsorgeversicherung finden keine Anwendung.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Vermögensschäden.
Haftpflichtansprüche von Arbeitgebern oder Arbeitskollegen
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen aus beruflichen, dienstlichen bzw. amtlichen Tätigkeiten für unmittelbar dem Arbeitskollegen bzw. dem Arbeitgeber / Dienstherrn zugefügte Sachschäden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind:
- Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung
- Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch von Geld, Urkunden und Wertpapieren
- Vermögensfolgeschäden
- Schäden an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen
- Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherern
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich über die reine Privathaftpflicht hinaus auf verschiedene berufliche und ehrenamtliche Situationen. Dazu zählen Praktika, fachpraktischer Unterricht und Ferienjobs, ehrenamtliche und freiwillige Tätigkeiten, die Betreuung von Kindern als Tagesmutter, Babysitter oder Au-pair sowie kleine selbstständige Nebentätigkeiten bis zu einem bestimmten Jahresumsatz. Auch Sachschäden gegenüber dem Arbeitgeber oder Arbeitskollegen sind bis zu einer festgelegten Höchstsumme abgedeckt. Zu jedem dieser Bereiche gelten jedoch bestimmte Ausschlüsse und Voraussetzungen, und der Schutz entfällt in der Regel, wenn bereits eine andere Versicherung greift.
Häufige Fragen
Bin ich während eines Praktikums oder Ferienjobs abgesichert?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Teilnahme an einem Betriebspraktikum, am fachpraktischen Unterricht sowie an einem Ferienjob, einschließlich Work & Travel. Auch Schäden an bereitgestellten Ausbildungsgegenständen, Einrichtungen und Lehrgeräten sind mitversichert, sofern anderweitig kein Versicherungsschutz besteht.
Gilt der Schutz auch für ehrenamtliche Tätigkeiten?
Ja, mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus ehrenamtlicher Tätigkeit oder Freiwilligenarbeit aufgrund eines sozialen, unentgeltlichen Engagements, etwa in der Kranken- und Altenpflege, in Vereinen, in der Jugendarbeit oder bei der Teilnahme an Wehrübungen bis zu drei Monaten. Nicht versichert sind jedoch öffentliche/hoheitliche Ehrenämter sowie wirtschaftliche/soziale Ehrenämter mit beruflichem Charakter. Besteht Schutz über eine andere Haftpflichtversicherung, entfällt der Versicherungsschutz.
Bis zu welchem Umsatz sind selbstständige Nebentätigkeiten versichert?
Selbstständige, nebenberufliche Tätigkeiten sind bis zu einem Jahres-Gesamtumsatz von maximal 12.000 EUR mitversichert. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Lebensunterhalt anderweitig bestritten wird, keine Angestellten für die Tätigkeit beschäftigt werden und keine Betriebsstätte im Zusammenhang mit der Tätigkeit besteht. Bei Überschreiten des Umsatzes oder Wegfall der Voraussetzungen besteht kein Versicherungsschutz.
Sind Sachschäden am Eigentum meines Arbeitgebers versichert?
Ja, mitversichert sind unmittelbar dem Arbeitskollegen oder dem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn zugefügte Sachschäden aus beruflichen, dienstlichen oder amtlichen Tätigkeiten. Die Höchstersatzleistung ist dabei auf 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Ausgeschlossen sind unter anderem Schäden durch Abnutzung, Schäden an Wertsachen und Geld, Vermögensfolgeschäden sowie Schäden an Fahrzeugen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025