Wer als Tagesmutter oder Tagesvater Kinder betreut, ist über die GVO Versicherung in der Privathaftpflicht abgesichert – egal ob die Tätigkeit unentgeltlich, entgeltlich oder als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird. Mitversichert ist die Aufsicht über die betreuten Kinder im eigenen Haushalt, im Haushalt der Kinder und auch bei Ausflügen; nicht abgedeckt sind hingegen die Tätigkeit in Einrichtungen wie Kindergärten sowie das Abhandenkommen von Sachen und der Verlust von Geld der Kinder.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater. Das gilt, wenn die Tätigkeit unentgeltlich, entgeltlich oder im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird.
Versichert ist dabei insbesondere die Tätigkeit aus der Beaufsichtigung von Kindern, die zur Betreuung übernommen wurden. Das gilt im Rahmen des eigenen Haushalts und/oder des Haushalts der zu betreuenden Kinder, auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen oder bei Ausflügen.
Mitversichert sind gesetzliche Haftpflichtansprüche der Kinder beziehungsweise ihrer Erziehungsberechtigten für Schäden, die die zu betreuenden Kinder erleiden.
Nicht versichert ist die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen, zum Beispiel in Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten.
Nicht versichert sind außerdem:
- die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Kinder
- die Haftpflicht wegen Abhandenkommen von Sachen der zu betreuenden Kinder
- die Haftpflicht wegen Verlust von Geld der zu betreuenden Kinder
Erlangt ein Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift für die Betreuung von Kindern als Tagesmutter oder Tagesvater – ob kostenlos, gegen Bezahlung oder als geringfügige Beschäftigung. Abgedeckt ist die Aufsicht über die Kinder im eigenen Haushalt, im Haushalt der Kinder und auch unterwegs, etwa beim Spielen oder bei Ausflügen. Schäden, die die betreuten Kinder erleiden, sind über die Ansprüche der Kinder oder ihrer Erziehungsberechtigten mitversichert. Kein Schutz besteht in Einrichtungen wie Kindergärten sowie bei der eigenen Haftpflicht der Kinder und beim Abhandenkommen von Sachen oder Geld.
Häufige Fragen
Bin ich auch versichert, wenn ich für die Kinderbetreuung bezahlt werde?
Ja. Der Versicherungsschutz gilt für die Tätigkeit als Tagesmutter oder Tagesvater unentgeltlich, entgeltlich oder im Rahmen der gesetzlichen Regelungen über geringfügige Beschäftigung.
Gilt der Schutz auch bei Ausflügen außerhalb der Wohnung?
Ja. Versichert ist die Beaufsichtigung der betreuten Kinder im eigenen Haushalt und/oder im Haushalt der Kinder, auch außerhalb der Wohnung, zum Beispiel beim Spielen oder bei Ausflügen.
Bin ich als Tagesmutter auch versichert, wenn ich in einem Kindergarten arbeite?
Nein. Die Ausübung dieser Tätigkeit in Betrieben und Institutionen wie Kindergärten, Kinderhorten oder Kindertagesstätten ist nicht versichert.
Was passiert, wenn ein betreutes Kind bereits über einen anderen Vertrag versichert ist?
Erlangt ein Kind Versicherungsschutz aus einem anderen Vertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016