Wenn Kinder, die noch nicht deliktfähig sind und für die vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen wurde, einen Schaden verursachen, übernimmt die GVO Versicherung in der Privathaftpflicht auf Wunsch des Versicherungsnehmers die Regulierung und beruft sich nicht auf die Deliktunfähigkeit – vorausgesetzt, kein anderer Versicherer ist leistungspflichtig. Der Versicherer behält sich dabei den Rückgriff gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor.
Für Schäden durch Kinder, für die der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen hat, wird sich der Versicherer nicht auf die Deliktunfähigkeit berufen. Das gilt, soweit der Versicherungsnehmer dies wünscht und ein anderer Versicherer – zum Beispiel ein Sozialversicherungsträger – nicht leistungspflichtig ist.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor – zum Beispiel gegen Aufsichtspflichtige. Das gilt, soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Was bedeutet das konkret?
Übernimmt der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person zeitweise die Aufsicht über ein Kind und richtet dieses Kind einen Schaden an, kann der Versicherer den Schaden regulieren, ohne sich auf die Deliktunfähigkeit des Kindes zu berufen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer das wünscht und kein anderer Versicherer für den Schaden aufkommt. Der Versicherer kann sich das Geld jedoch von schadenersatzpflichtigen Dritten zurückholen, sofern diese nicht selbst über diesen Vertrag versichert sind.
Häufige Fragen
Übernimmt die Versicherung auch Schäden von Kindern, die man nur vorübergehend beaufsichtigt?
Ja. Wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person vorübergehend die Aufsichtspflicht übernommen hat und ein Kind einen Schaden verursacht, wird sich der Versicherer nicht auf die Deliktunfähigkeit berufen. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer dies wünscht und kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Was passiert, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden zuständig ist?
Ist ein anderer Versicherer – etwa ein Sozialversicherungsträger – leistungspflichtig, greift diese Regelung nicht. Der Versicherer verzichtet nur dann auf die Berufung auf die Deliktunfähigkeit, wenn kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Kann sich der Versicherer die gezahlten Beträge zurückholen?
Ja. Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche wegen seiner Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, zum Beispiel gegen Aufsichtspflichtige, soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016