Wenn eine versicherte Person – etwa ein kleines Kind – einen Schaden verursacht, aber wegen Deliktunfähigkeit rechtlich nicht haftbar ist, verzichtet die GVO Versicherung in der Privathaftpflicht auf Wunsch des Versicherungsnehmers auf die Einrede der Deliktunfähigkeit und leistet, sofern kein anderer Versicherer wie ein Sozialversicherungsträger einstehen muss. Rückgriffsansprüche gegen schadenersatzpflichtige Dritte, die nicht mitversichert sind, bleiben dabei vorbehalten.
Verursacht eine versicherte Person einen Schaden, wird sich der Versicherer nicht auf eine Deliktunfähigkeit berufen. Voraussetzung ist:
- Der Versicherungsnehmer wünscht dies.
- Ein anderer Versicherer (zum Beispiel ein Sozialversicherungsträger) ist nicht leistungspflichtig.
Der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche vor. Diese betreffen seine Aufwendungen und richten sich gegen schadenersatzpflichtige Dritte (zum Beispiel Aufsichtspflichtige), soweit diese nicht Versicherte dieses Vertrages sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn eine versicherte Person – etwa ein Kind, das rechtlich nicht schuldfähig ist – einen Schaden anrichtet, kann der Versicherer trotzdem zahlen, obwohl er dazu rechtlich nicht verpflichtet wäre. Das geschieht aber nur, wenn der Versicherungsnehmer es möchte und kein anderer Versicherer wie ein Sozialversicherungsträger dafür aufkommen muss. Der Versicherer kann sich das Geld anschließend von schadenersatzpflichtigen Dritten zurückholen, sofern diese nicht selbst über den Vertrag versichert sind.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung auch, wenn ein Kind den Schaden nicht selbst verantworten kann?
Ja, der Versicherer beruft sich nicht auf eine Deliktunfähigkeit, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und kein anderer Versicherer, etwa ein Sozialversicherungsträger, leistungspflichtig ist.
Unter welchen Bedingungen verzichtet der Versicherer auf die Deliktunfähigkeit?
Zwei Voraussetzungen müssen erfüllt sein: Der Versicherungsnehmer wünscht die Leistung, und kein anderer Versicherer wie ein Sozialversicherungsträger ist leistungspflichtig.
Kann sich der Versicherer das gezahlte Geld von anderen zurückholen?
Ja, der Versicherer behält sich Rückgriffsansprüche für seine Aufwendungen gegen schadenersatzpflichtige Dritte vor, zum Beispiel gegen Aufsichtspflichtige, sofern diese nicht selbst über diesen Vertrag versichert sind.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016