Die Privathaftpflicht der GVO Versicherung schützt den Versicherungsnehmer vor gesetzlicher Haftpflicht aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson – nicht jedoch aus Gefahren eines Betriebs, Berufes, Dienstes oder Amtes. Der Versicherungsschutz besteht zudem nur, solange keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Versichert ist im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers. Dieser Schutz gilt für die Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson. Nicht versichert sind hingegen die Gefahren eines Betriebs, Berufes, Dienstes oder Amtes.
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen. Gemeint sind Sanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden. Voraussetzung ist, dass dem keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt für die gesetzliche Haftpflicht, die man als Privatperson im täglichen Leben trägt. Gefahren, die aus einem Betrieb, Beruf, Dienst oder Amt entstehen, sind nicht abgedeckt. Außerdem greift der Schutz nur, solange ihm keine Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen – dazu zählen Regelungen der EU, Deutschlands und unter bestimmten Voraussetzungen auch der USA im Hinblick auf den Iran.
Häufige Fragen
Welche Haftpflicht ist über diesen Vertrag abgesichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson.
Sind auch berufliche oder betriebliche Gefahren mitversichert?
Nein. Gefahren eines Betriebs, Berufes, Dienstes oder Amtes sind ausdrücklich nicht versichert.
Kann der Versicherungsschutz durch Sanktionen eingeschränkt sein?
Ja. Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der EU oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für entsprechende Sanktionen der USA in Hinblick auf den Iran, sofern keine europäischen oder deutschen Rechtsvorschriften entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016