In der Privathaftpflicht der GVO Versicherung greift der Versicherungsschutz nur dann, wenn ihm keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Solche Sanktionen können den Schutz einschränken oder aussetzen – unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Diese Einschränkung gilt unabhängig von den übrigen Vertragsbestimmungen.
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos, die
- direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind und
- von der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland verhängt wurden.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nur, solange und soweit ihm keine geltenden Sanktionen oder Embargos im Weg stehen. Entscheidend sind dabei Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der EU oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Steht eine solche Sanktion entgegen, entfällt der Schutz insoweit – trotz der sonstigen Regelungen im Vertrag.
Häufige Fragen
Wann greift der Versicherungsschutz trotz Vertrag nicht?
Der Versicherungsschutz besteht nicht, soweit und solange ihm direkt auf die Vertragsparteien anwendbare Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind für diese Regelung maßgeblich?
Maßgeblich sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind.
Gilt diese Einschränkung auch neben den übrigen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Einschränkung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen, also unabhängig von den sonstigen Regelungen im Vertrag.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025