In der Privathaftpflicht der GVO Versicherung gilt der Versicherungsschutz nur so weit und so lange, wie ihm keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Alle übrigen Vertragsbestimmungen bleiben davon unberührt.
Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange dem keine Sanktionen oder Embargos entgegenstehen, die direkt auf die Vertragsparteien anwendbar sind. Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Diese Einschränkung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz greift nur dann, wenn ihm keine unmittelbar auf die Vertragsparteien anwendbaren Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Erfasst sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen sowie Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Solange solche Sanktionen greifen, ruht der Schutz insoweit; die weiteren Vertragsregelungen bleiben ansonsten unberührt.
Häufige Fragen
Wann entfällt der Versicherungsschutz aufgrund von Sanktionen?
Der Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange ihm keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind hier gemeint?
Gemeint sind Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen beziehungsweise Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Gilt diese Regelung zusätzlich zu den anderen Vertragsbestimmungen?
Ja, die Embargobestimmung gilt unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Smart 2025