Bei der Privathaftpflicht der GVO Versicherung ersetzt der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers den Neuwert eines beschädigten oder zerstörten Gegenstands, sofern dieser zum Schadenzeitpunkt nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum ist und der Nachweis erbracht wird. Ohne Kaufnachweis gibt es nur den Zeitwert, die Entschädigung ist auf 5.000 € je Versicherungsfall und Jahr begrenzt, und für bestimmte Gegenstände wie Handys, Computer, Brillen oder Kleidung ist die Neuwertentschädigung ausgeschlossen.
Der Versicherer leistet auf Wunsch des Versicherungsnehmers Schadenersatz bis zum Neuwert. Der beschädigte oder zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt der Beschädigung oder Zerstörung nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Der Nachweis des Kaufdatums obliegt dem Versicherungsnehmer.
Kann das Kaufdatum nicht nachgewiesen werden, besteht lediglich ein Anspruch auf den Zeitwert.
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an:
- mobilen Kommunikationsmitteln jeder Art (z. B. mobile Telefone, Pager)
- Computern jeder Art, auch tragbaren Computersystemen (z. B. Laptop, Tablet-PC)
- Film- und Fotoapparaten
- tragbaren Musik- oder Videowiedergabegeräten (z. B. MP3-Player, CD-Wiedergabegeräte)
- Brillen jeder Art
- Mobiliar
- Kleidung
- Cerankochfeldern
- Mietsachschäden
Der Einschluss „Neuwertentschädigung“ kann von beiden Vertragspartnern ohne Aufhebung des Gesamtvertrages gekündigt werden. Die Kündigung ist ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) unter Einhaltung einer Frist von einem Monat möglich. Der andere Vertragspartner ist in diesem Fall berechtigt, die Aufhebung des Hauptvertrages zum selben Zeitpunkt zu verlangen.
Was bedeutet das konkret?
Auf Wunsch bekommt der Versicherungsnehmer den Neuwert eines beschädigten oder zerstörten Gegenstands ersetzt, wenn dieser höchstens 12 Monate alt ist und das Kaufdatum nachgewiesen werden kann. Ohne diesen Nachweis wird nur der Zeitwert gezahlt, und insgesamt sind höchstens 5.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr möglich. Für bestimmte Dinge wie Handys, Computer, Kameras, Brillen, Mobiliar oder Kleidung gilt die Neuwertentschädigung nicht. Der Einschluss lässt sich von beiden Seiten mit einer Frist von einem Monat in Textform kündigen.
Häufige Fragen
Wie alt darf ein Gegenstand sein, damit der Neuwert erstattet wird?
Der beschädigte oder zerstörte Gegenstand darf zum Zeitpunkt des Schadens nicht älter als 12 Monate ab Kaufdatum sein. Den Nachweis des Kaufdatums muss der Versicherungsnehmer erbringen.
Was passiert, wenn ich das Kaufdatum nicht nachweisen kann?
Ohne Nachweis des Kaufdatums besteht nur ein Anspruch auf den Zeitwert und nicht auf den Neuwert.
Gibt es eine Obergrenze für die Neuwertentschädigung?
Ja, die Höchstentschädigung ist auf 5.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Für welche Gegenstände gilt die Neuwertentschädigung nicht?
Ausgeschlossen sind unter anderem mobile Kommunikationsmittel, Computer jeder Art, Film- und Fotoapparate, tragbare Musik- oder Videowiedergabegeräte, Brillen jeder Art, Mobiliar, Kleidung, Cerankochfelder sowie Mietsachschäden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016