Wer als Privatperson gemietete, geliehene, gepachtete oder geleaste Grundstücke, Gebäude, Wohnungen oder Räume beschädigt, ist über die Privathaftpflicht der GVO Versicherung abgesichert – ebenso bei beweglichen Einrichtungsgegenständen in Ferienunterkünften und bei fremden beweglichen Sachen wie überlassenen medizinischen Geräten. Erklärt werden zugleich die Ausschlüsse, etwa bei Abnutzung, Glas- und Schimmelschäden, sowie die Höchstersatzleistung von 15.000 Euro je Versicherungsfall für fremde bewegliche Sachen.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- wegen Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann,
- wegen Schäden infolge von Schimmelbildung.
Schäden an gemieteten beweglichen Sachen in Ferienunterkünften
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von beweglichen Einrichtungsgegenständen in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen/-häusern anlässlich von Reiseaufenthalten. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person diese bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten gemietet, gepachtet oder geliehen hat.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche:
- wegen Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung,
- wegen Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasseraufbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten und aller sich daraus ergebenden Vermögensschäden,
- wegen Schäden infolge von Schimmelbildung.
Beschädigung, Vernichtung oder Verlust fremder Sachen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von fremden beweglichen Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.
Zu diesen Sachen gehören auch medizinische Geräte, die dem Versicherten zu Diagnosezwecken oder zur Anwendung überlassen werden, soweit kein anderer Versicherer leistungspflichtig ist.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Schäden:
- an Sachen, die dem Beruf oder dem Gewerbe der versicherten Personen dienen,
- durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung,
- an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren,
- an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 15.000 € je Versicherungsfall.
Für die Miet- und Leihdauer gibt es keine Begrenzung. Die Ausschlüsse für Mietsachschäden gelten unverändert fort.
Was bedeutet das konkret?
Wer als Privatperson gemietete, geliehene, gepachtete oder geleaste Immobilien oder Räume beschädigt, ist über die Privathaftpflicht abgesichert. Das gilt auch für bewegliche Einrichtungsgegenstände in Ferienunterkünften bei Reiseaufenthalten von bis zu 6 Monaten sowie für fremde bewegliche Sachen, die privat genutzt oder verwahrt wurden, einschließlich überlassener medizinischer Geräte. Für Schäden an fremden beweglichen Sachen gilt eine Höchstersatzleistung von 15.000 € je Versicherungsfall. Bestimmte Schäden – etwa durch Abnutzung, an Glas, durch Schimmel oder an Fahrzeugen und Wertsachen – sind vom Schutz ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an einer privat gemieteten Wohnung mitversichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten, geliehenen, gepachteten oder geleasten Grundstücken, Gebäuden, Wohnungen, Wohnräumen und Räumen in Gebäuden sowie alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
Wie lange darf eine Ferienunterkunft für den Versicherungsschutz gemietet sein?
Der Schutz für bewegliche Einrichtungsgegenstände in Hotels, Pensionen und Ferienwohnungen/-häusern gilt für Reiseaufenthalte, die bis zu einer Dauer von maximal 6 Monaten gemietet, gepachtet oder geliehen wurden.
Wie hoch ist die Entschädigung bei Schäden an fremden beweglichen Sachen?
Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden 15.000 € je Versicherungsfall. Für die Miet- und Leihdauer gibt es dabei keine Begrenzung.
Welche Schäden sind bei fremden beweglichen Sachen nicht versichert?
Ausgeschlossen sind Schäden an beruflich oder gewerblich genutzten Sachen, durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspruchung, an Schmuck- und Wertsachen einschließlich Verlust von Geld, Urkunden und Wertpapieren sowie an Land-, Luft- und Wasserfahrzeugen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Grün 2022