In der Privathaftpflicht der GVO Versicherung zahlt der Versicherer im Rahmen der Forderungsausfalldeckung erst dann, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen: Die Forderung ist gerichtlich rechtskräftig festgestellt oder notariell anerkannt, der Schädiger ist nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig, und die Ansprüche gegen ihn werden in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt. Dies muss in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein geschehen sein. Alternativ genügt ein notarielles Schuldanerkenntnis des Schädigers vor einem Notar eines dieser Staaten. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person eines der folgenden Dinge nachweist:
- Eine Zwangsvollstreckung hat nicht zur vollen Befriedigung geführt.
- Eine Zwangsvollstreckung erscheint aussichtslos, weil der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat.
- Ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren hat nicht zur vollen Befriedigung geführt oder ein solches Verfahren wurde mangels Masse abgelehnt.
- Die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten werden in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer leistet nur, wenn mehrere Bedingungen zusammen erfüllt sind. Zunächst muss die Forderung durch ein gerichtliches Urteil, einen vollstreckbaren Vergleich oder ein notarielles Schuldanerkenntnis in einem der genannten Länder festgestellt sein. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der Schädiger zahlungs- oder leistungsunfähig ist, etwa weil eine Zwangsvollstreckung erfolglos oder aussichtslos war oder ein Insolvenzverfahren nicht ausreichte. Schließlich müssen die Ansprüche gegen den Schädiger in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und der Titel ausgehändigt werden.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen zahlt der Versicherer bei einem Forderungsausfall?
Der Versicherer leistet, wenn die Forderung gerichtlich oder notariell festgestellt wurde, der Schädiger zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
Wie lässt sich die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des Schädigers nachweisen?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn sie aussichtslos erscheint, weil der Schädiger in den letzten drei Jahren die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
In welchen Ländern muss die Forderung festgestellt worden sein?
Das Urteil, der Vergleich oder das notarielle Schuldanerkenntnis muss in der Bundesrepublik Deutschland, einem anderen EU-Mitgliedstaat, der Schweiz, Norwegen, Island oder Liechtenstein zustande gekommen sein.
Muss der Versicherungsnehmer nach der Leistung noch etwas tun?
Ja, die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten sind in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abzutreten, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ist auszuhändigen und der Versicherungsnehmer muss an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitwirken.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016