Wann die GVO Versicherung in der Privathaftpflicht bei einem Ausfallschaden zahlt, hängt an drei Bedingungen: Die Forderung muss durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt sein, der schädigende Dritte muss nachweislich zahlungs- oder leistungsunfähig sein, und die Ansprüche gegen ihn sind in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abzutreten.
Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Die Forderung wurde durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht festgestellt. Dies gilt für Gerichte in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein. Anerkenntnis- und Versäumnisurteile, gerichtliche Vergleiche und Feststellungen der Forderungen zur Insolvenztabelle sowie vergleichbare Titel der genannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte.
- Der schädigende Dritte ist zahlungs- oder leistungsunfähig. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass
- eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat,
- eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadensersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat, oder
- ein gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahren mangels Masse abgelehnt wurde.
- Die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten werden an den Versicherer in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten, und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs wird ausgehändigt. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.
Was bedeutet das konkret?
Damit der Versicherer für einen Schaden aufkommt, müssen mehrere Bedingungen zusammen erfüllt sein. Zunächst muss die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in den genannten Ländern festgestellt worden sein. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist, etwa weil eine Zwangsvollstreckung erfolglos oder aussichtslos war oder ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat. Schließlich müssen die Ansprüche gegen den Dritten in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten und der vollstreckbare Titel ausgehändigt werden.
Häufige Fragen
Unter welchen Bedingungen zahlt der Versicherer überhaupt?
Der Versicherer ist leistungspflichtig, wenn die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt ist, der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist und die Ansprüche gegen ihn in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abgetreten werden.
Wie weise ich nach, dass der Schädiger zahlungsunfähig ist?
Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, wenn eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, weil der Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft (eidesstattliche Versicherung) abgegeben hat, oder wenn ein Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat bzw. mangels Masse abgelehnt wurde.
Vor welchen Gerichten muss die Forderung festgestellt worden sein?
Vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union sowie in der Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Muss ich als Versicherungsnehmer etwas an den Versicherer übertragen?
Ja. Die Ansprüche gegen den schadensersatzpflichtigen Dritten sind in Höhe der Versicherungsleistung an den Versicherer abzutreten und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ist auszuhändigen. Zudem müssen Sie an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitwirken.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025