In der Privathaftpflicht der GVO Versicherung sind neben dem Versicherungsnehmer auch Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und – bei ausdrücklicher Vereinbarung – Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitversichert. Ebenso geschützt sind alleinstehende Angehörige im gemeinsamen Haushalt, Eltern in Pflegeeinrichtungen, vorübergehend aufgenommene Personen wie Au-Pairs sowie im Haushalt beschäftigte Helfer, wobei bestimmte Voraussetzungen und Ausschlüsse gelten.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten.
- im Fall der ausdrücklichen Vereinbarung des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft. Voraussetzung ist, dass der Partner unter der gleichen Adresse behördlich gemeldet ist und im Antrag mit Vor- und Zunamen sowie Geburtsdatum genannt ist.
- des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden alleinstehenden Angehörigen, sofern dieser unter der gleichen Adresse behördlich gemeldet ist.
Als mitversicherte alleinstehende Angehörige gelten:
- Eltern, Adoptiveltern
- Schwiegereltern
- Stiefeltern
- (Ur-)Großeltern
Weiter mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- der Elternteile des Versicherungsnehmers, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben.
- der Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers aufhalten (z. B. Au-Pair, Austauschschüler).
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Sofern Versicherungsschutz für dieselbe Gefahr bei einem anderen Versicherer besteht, haftet dieser im Rahmen seines Vertrages/Schuldverhältnisses allein.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern erstreckt sich auch auf weitere Personen im gemeinsamen Haushalt. Dazu zählen Ehe- und Lebenspartner, unter bestimmten Bedingungen auch nichteheliche Partner, alleinstehende Angehörige wie Eltern oder Großeltern, Eltern in Pflegeeinrichtungen sowie vorübergehend aufgenommene und im Haushalt beschäftigte Personen. Besteht für dieselbe Gefahr anderswo Schutz, geht der andere Versicherer vor. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers sind ausgeschlossen.
Häufige Fragen
Ist mein Partner ohne Trauschein automatisch mitversichert?
Nein. Der Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung mitversichert. Zusätzlich muss er unter der gleichen Adresse behördlich gemeldet sowie im Antrag mit Vor- und Zunamen und Geburtsdatum genannt sein.
Sind meine Eltern mitversichert, wenn sie in einem Pflegeheim leben?
Ja. Mitversichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht der Elternteile des Versicherungsnehmers, die in einer Alten- oder Pflegeeinrichtung leben.
Gilt der Schutz auch für ein Au-Pair oder einen Austauschschüler?
Ja. Personen, die sich vorübergehend – maximal bis zu einem Jahr – in häuslicher Gemeinschaft des Versicherungsnehmers aufhalten, wie zum Beispiel Au-Pairs oder Austauschschüler, sind mitversichert.
Was passiert, wenn für dieselbe Gefahr eine andere Versicherung besteht?
Besteht für dieselbe Gefahr Versicherungsschutz bei einem anderen Versicherer, haftet dieser im Rahmen seines Vertrages beziehungsweise Schuldverhältnisses allein.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016