Wer bei der GVO Versicherung über die Privathaftpflicht Schutz für die Internetnutzung genießt, muss seine auszutauschenden, übermittelten und bereitgestellten Daten mit Sicherheitsmaßnahmen wie Virenscanner oder Firewall nach dem Stand der Technik sichern oder prüfen lassen – andernfalls drohen bei Verletzung dieser Obliegenheit die vorgesehenen Rechtsfolgen.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass seine auszutauschenden, zu übermittelnden und bereitgestellten Daten gesichert oder geprüft werden bzw. worden sind. Dies muss durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder Sicherheitstechniken geschehen, die dem Stand der Technik entsprechen. Beispiele hierfür sind Virenscanner oder Firewall.
Diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, so gelten die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen.
Was bedeutet das konkret?
Wer den Versicherungsschutz für die Internetnutzung in Anspruch nimmt, muss seine Daten mit zeitgemäßen Sicherheitsvorkehrungen wie Virenscanner oder Firewall schützen oder prüfen lassen. Diese Schutzmaßnahmen darf auch ein Dritter übernehmen. Kommt der Versicherungsnehmer dieser Pflicht nicht nach, greifen die vereinbarten Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen.
Häufige Fragen
Welche Sicherheitsvorkehrungen muss ich beim Datenaustausch treffen?
Sie müssen dafür sorgen, dass Ihre auszutauschenden, zu übermittelnden und bereitgestellten Daten durch Sicherheitsmaßnahmen und/oder -techniken gesichert oder geprüft werden, die dem Stand der Technik entsprechen. Genannte Beispiele sind Virenscanner oder Firewall.
Darf sich um die Datensicherung auch jemand anderes kümmern?
Ja, diese Maßnahmen können auch durch Dritte erfolgen.
Was passiert, wenn ich diese Pflicht zur Datensicherung nicht einhalte?
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit, gelten die Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016