In der Privathaftpflicht der GVO Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden durch Luftfahrzeuge ohne Versicherungspflicht sowie für das Halten, den Besitz und den Gebrauch von Flugmodellen, Kitesport-Geräten und privaten Drohnen bis 5 kg Abfluggewicht abgedeckt – vorausgesetzt, die Flüge sind erlaubt und die geltenden Vorschriften werden eingehalten. Der Schutz gilt zudem nur nachrangig, wenn kein anderer Vertrag greift.
Versichert ist – abweichend von den genannten Regelungen der AHB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich solcher Luftfahrzeuge verursacht werden, die nicht der Versicherungspflicht unterliegen.
Darüber hinaus versichert sind das Halten, der Besitz und der Gebrauch von:
- Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 30 kg nicht übersteigt.
- Kitesport-Geräten, zum Beispiel Kite-Drachen, -Boards, -Buggys und Ähnlichem. Nicht versichert ist jedoch das ziehende Boot selbst.
- privaten, nicht gewerblichen ferngesteuerten Fluggeräten mit Motoren oder Treibsätzen (zum Beispiel Drohnen, Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocopter), deren Abfluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften und Verordnungen einhalten. Der Versicherungsschutz entfällt bei einem Verstoß gegen die geltenden Nutzungsvorgaben (zum Beispiel Erlaubnispflicht, Kenntnisnachweis oder Betriebsverbote).
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für das Schadenereignis eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf Schäden durch Luftfahrzeuge, die keiner Versicherungspflicht unterliegen, sowie auf das Halten, den Besitz und den Gebrauch bestimmter Fluggeräte. Dazu zählen antriebslose Flugmodelle, Ballone und Drachen bis 30 kg Fluggewicht, Kitesport-Geräte (ohne das ziehende Boot) und private ferngesteuerte Fluggeräte wie Drohnen bis 5 kg Abfluggewicht. Geschützt sind aber nur erlaubte Flüge unter Einhaltung aller geltenden Vorschriften; bei Verstößen entfällt der Schutz. Zudem greift die Deckung nur nachrangig, wenn kein anderer Vertrag für den Schaden aufkommt.
Häufige Fragen
Sind private Drohnen über die Privathaftpflicht abgedeckt?
Ja, versichert sind private, nicht gewerbliche ferngesteuerte Fluggeräte mit Motoren oder Treibsätzen wie Drohnen, Modellflugzeuge, Helikopter oder Quadrocopter, sofern ihr Abfluggewicht 5 kg nicht übersteigt.
Welche Voraussetzung muss ich beim Fliegen erfüllen, damit der Schutz gilt?
Der Versicherungsschutz gilt ausschließlich für erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften und Verordnungen einhalten. Bei einem Verstoß gegen Nutzungsvorgaben wie Erlaubnispflicht, Kenntnisnachweis oder Betriebsverbote entfällt der Schutz.
Bis zu welchem Gewicht sind motorlose Flugmodelle mitversichert?
Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen sind versichert, wenn sie weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und ihr Fluggewicht 30 kg nicht übersteigt.
Zahlt der Versicherer auch, wenn ein anderer Vertrag den Schaden abdeckt?
Nein, der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für das Schadenereignis eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann. Es handelt sich um eine Subsidiärdeckung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016