Wer mit dem eigenen Auto, Motorrad oder Wasserfahrzeug Schäden verursacht, ist in der Privathaftpflicht der GVO Versicherung grundsätzlich nicht abgedeckt – wohl aber beim Gebrauch nicht versicherungspflichtiger Landfahrzeuge wie Fahrrädern, Pedelecs bis 25 km/h, Aufsitzmähern oder Golfwagen. Zusätzlich greifen Sonderdeckungen wie die Mallorca-Deckung für im europäischen Ausland gemietete Fahrzeuge, der Ersatz der Rabattrückstufung und des Vollkasko-Selbstbehalts bei geliehenen Wagen sowie der Schutz bei Betankungs- und Be- und Entladeschäden.
Nicht versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft-, Wasserfahrzeuges oder eines Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden. Ebenfalls nicht versichert sind sonstige Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen.
Gebrauch von nicht versicherungspflichtigen Landfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch ausschließlich folgender nicht versicherungspflichtiger Landfahrzeuge verursacht werden:
- eigene und geliehene Fahrräder, Skateboards, Rollschuhe/Inline-Skates und dergleichen
- Landfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Rasenroboter, Aufsitzmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Elektrofahrräder (Pedelecs bis 25 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit), motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen bis 30 km/h (auf Golfplätzen unbegrenzt), motorgetriebene Roll- und Krankenfahrstühle
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht versicherungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Für diese Fahrzeuge gilt: Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis benutzt wird. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Soweit für Schäden durch den Gebrauch der vorgenannten Fahrzeuge eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor (Subsidiarität).
Im europäischen Ausland gemietete Kraftfahrzeuge („Mallorca-Deckung")
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden gemieteten versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges wegen Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen
- Krafträder
- Wohnmobile bis zu 4 t zulässigem Gesamtgewicht
Voraussetzung ist, dass sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Für dieses Kfz gelten nicht die Ausschlüsse zur Erhöhung und Erweiterung sowie zur Vorsorgeversicherung.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis benutzt wird. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Rabattrückstufung bei geliehenen Kraftfahrzeugen
Versichert ist der Fall, dass eine versicherte Person beim Gebrauch eines Kraftfahrzeuges, das ihr von einem Dritten privat, unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassen wird, einen Haftpflichtschaden verursacht.
Erstattet wird der Vermögensschaden, der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsteht. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflichtversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflichtversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Haftpflichtversicherers, aus dem die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflichtversicherung entnommen werden kann.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Ausgleich des Vollkasko-Selbstbehalts
Verursacht der Versicherungsnehmer beim erlaubten Gebrauch eines Personenkraftwagens, Kraftrads oder Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht, das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde, einen Vollkaskoschaden, besteht Versicherungsschutz nach den nachfolgenden Bestimmungen.
Erstattet wird die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung bis maximal 1.000 Euro je Versicherungsfall. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schadenereignis 150 Euro selbst zu tragen.
Voraussetzung für die Entschädigung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, aus dem die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden kann.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen, die dem Versicherten zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden und/oder die vom Versicherten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
Betankungsschäden an geliehenen, gemieteten und überlassenen Kraftfahrzeugen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die an fremden privat geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
Es besteht kein Versicherungsschutz für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden (zum Beispiel Dienst-/Firmenwagen oder eigene Leasing-Fahrzeuge).
Die Höchstentschädigung ist auf 5.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 250 € zu tragen.
Be- und Entladeschäden
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Halter wegen Schäden, die bei Dritten beim Be- oder Entladen seines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers verursacht wurden.
Die Höchstentschädigung ist auf 3.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr begrenzt.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für das Schadenereignis eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann (Subsidiärdeckung).
Was bedeutet das konkret?
Schäden mit dem eigenen oder von jemandem gefahrenen versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug sind über die Privathaftpflicht grundsätzlich nicht gedeckt – dafür gibt es die Kfz-Haftpflicht. Abgesichert sind jedoch der Gebrauch bestimmter langsamer oder nicht versicherungspflichtiger Landfahrzeuge (etwa Fahrräder, Pedelecs bis 25 km/h, Aufsitzmäher, Golfwagen). Hinzu kommen mehrere Zusatzbausteine: die Mallorca-Deckung für gemietete Fahrzeuge im europäischen Ausland, der Ersatz der Rabattrückstufung und des Vollkasko-Selbstbehalts bei privat geliehenen Autos sowie Schutz bei Betankungs- und Be- und Entladeschäden – jeweils mit eigenen Grenzen, Selbstbehalten und Voraussetzungen.
Häufige Fragen
Sind Schäden mit dem eigenen Auto über die Privathaftpflicht abgedeckt?
Nein. Die gesetzliche Haftpflicht des Eigentümers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuges beziehungsweise Kraftfahrzeuganhängers wegen Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeuges ist nicht versichert, ebenso sonstige Risiken, die der Versicherungspflicht unterliegen.
Welche Fahrzeuge ohne Versicherungspflicht sind mitversichert?
Versichert sind unter anderem Fahrräder, Skateboards, Inline-Skates, Landfahrzeuge bis 6 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler bis 20 km/h, Pedelecs bis 25 km/h, motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen bis 30 km/h, motorgetriebene Roll- und Krankenfahrstühle, bestimmte Kfz-Anhänger sowie Kraftfahrzeuge, die nur auf nicht öffentlichen Wegen verkehren.
Was leistet die Versicherung bei einem geliehenen Auto und einer Rückstufung?
Erstattet wird der Vermögensschaden aus der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes bei einem privat, unentgeltlich und gelegenheitshalber überlassenen Fahrzeug. Die Entschädigung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Jahre begrenzt und nicht höher als die Leistung des Kfz-Haftpflichtversicherers; ein Regulierungsnachweis ist erforderlich.
Wie hoch ist die Erstattung bei einer versehentlichen Falschbetankung eines geliehenen Autos?
Die Höchstentschädigung beträgt 5.000 € je Versicherungsfall und Versicherungsjahr. Der Versicherungsnehmer trägt je Schadenfall eine Selbstbeteiligung von 250 €. Kein Schutz besteht für Fahrzeuge, die zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden, etwa Dienst-, Firmen- oder eigene Leasing-Fahrzeuge.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Grün 2022