Wer im europäischen Ausland ein Kraftfahrzeug mietet und dort einen Schaden verursacht, ist mit der Privathaftpflicht der GVO Versicherung über die sogenannte Mallorca-Deckung abgesichert, wenn die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung nicht oder nicht ausreichend zahlt. Erfasst sind Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t sowie mitgeführte Anhänger – vorausgesetzt, das Fahrzeug wird von einem berechtigten Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis und ohne Alkohol- oder Rauscheinfluss geführt.
Versichert ist – abweichend von den Bestimmungen zu Kraftfahrzeugen in den zugrunde liegenden Haftpflichtbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Führer eines fremden gemieteten versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges. Dies gilt für Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten. Voraussetzung ist, dass aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung keine oder keine ausreichende Deckung besteht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen
- Krafträder
- Wohnmobile bis zu 4 t zulässiges Gesamtgewicht
Dies gilt, soweit die Fahrzeuge nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Führer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Für dieses Kfz gelten nicht die Ausschlüsse zur Erhöhung und Erweiterung sowie zur Vorsorgeversicherung.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem solchen Fahrer benutzt wird.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Was bedeutet das konkret?
Die Mallorca-Deckung springt ein, wenn man im europäischen Ausland ein Auto oder ein anderes Kraftfahrzeug mietet und damit einen Schaden verursacht, den die für das Fahrzeug bestehende Haftpflichtversicherung nicht oder nicht ausreichend abdeckt. Erfasst sind Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t sowie mitgeführte Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhänger. Der Schutz gilt nur, wenn ein berechtigter Fahrer mit gültiger Fahrerlaubnis und ohne Alkohol- oder Rauscheinfluss am Steuer sitzt. Besteht bereits Schutz aus einer Kfz-Haftpflichtversicherung, greift die Privathaftpflicht erst danach.
Häufige Fragen
Wann greift die Mallorca-Deckung bei einem gemieteten Auto im Ausland?
Sie greift für Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland mit einem fremden gemieteten versicherungspflichtigen Kraftfahrzeug eintreten, soweit die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung keine oder keine ausreichende Deckung bietet.
Welche Fahrzeuge sind über diese Deckung mitversichert?
Versichert sind Personenkraftwagen, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t zulässiges Gesamtgewicht, sofern sie zur Beförderung von höchstens 9 Personen einschließlich Führer bestimmt sind. Auch das Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern ist erfasst.
Welche Voraussetzungen muss der Fahrer erfüllen?
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer mit der erforderlichen Fahrerlaubnis geführt werden. Außerdem darf niemand fahren, der durch Alkohol oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Was passiert, wenn schon eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht?
Erlangt der Versicherte Schutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, greift der Versicherungsschutz dieser Privathaftpflichtversicherung erst im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016