Wann sind Kinder in der Privathaftpflicht der GVO Versicherung mitversichert? Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht unverheirateter Kinder – auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder –, bei Volljährigen während der beruflichen Erstausbildung wie Lehre oder Studium, bei eitslosigkeit im Anschluss daran für höchstens ein Jahr sowie bei behinderten Kindern ohne Altersgrenze, solange sie im Haushalt oder in einer Einrichtung leben.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der folgenden Personen:
Zunächst die unverheirateten Kinder, die auch nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder in einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten leben. Dazu zählen auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder. Bei volljährigen Kindern gilt der Schutz jedoch nur, solange sie sich in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden. Gemeint ist die berufliche Erstausbildung, also Lehre und/oder Studium – auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang. Nicht dazu gehören Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes (einschließlich des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres) vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Weiter mitversichert sind die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden volljährigen Kinder bei vorliegender Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss an die Schul- oder Berufsausbildung. Dies gilt ebenso während der Wartezeit bis zum Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie bei vorübergehenden beruflichen Tätigkeiten. Der Schutz besteht maximal 1 Jahr und nur, solange die Kinder in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer leben.
Außerdem mitversichert sind die in häuslicher Gemeinschaft lebenden, unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder in einer vergleichbaren Partnerschaft anderer Staaten lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung. Hier gilt keine Altersbegrenzung, sofern diese Kinder im Haushalt des Versicherungsnehmers oder in einer Einrichtung leben.
Was bedeutet das konkret?
Über die Privathaftpflicht sind Kinder – einschließlich Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder – mitversichert, solange sie unverheiratet sind und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Bei volljährigen Kindern gilt der Schutz während der beruflichen Erstausbildung wie Lehre oder Studium; Wehr-, Zivildienst oder ein freiwilliges Jahr unterbrechen den Schutz nicht. Bei Arbeitslosigkeit nach der Ausbildung oder in der Wartezeit bis zum Studienbeginn bleiben volljährige Kinder maximal ein Jahr mitversichert, wenn sie im gemeinsamen Haushalt leben. Kinder mit Behinderung sind ohne Altersgrenze geschützt, solange sie im Haushalt oder in einer Einrichtung leben.
Häufige Fragen
Sind volljährige Kinder während des Studiums mitversichert?
Ja. Volljährige Kinder sind mitversichert, solange sie sich in der beruflichen Erstausbildung befinden. Dazu zählen Lehre und/oder Studium, auch der Bachelor- und ein unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang. Nicht erfasst sind Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen.
Bleibt der Schutz während Wehr-, Zivildienst oder freiwilligem Jahr bestehen?
Ja. Bei Ableistung des Grundwehr- oder Zivildienstes einschließlich des freiwilligen sozialen bzw. ökologischen Jahres bleibt der Versicherungsschutz bestehen – ob vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung.
Wie lange sind arbeitslose volljährige Kinder nach der Ausbildung mitversichert?
Bei Arbeitslosigkeit im direkten Anschluss an die Schul- oder Berufsausbildung, während der Wartezeit bis zum Ausbildungs- oder Studienbeginn sowie bei vorübergehenden beruflichen Tätigkeiten besteht der Schutz maximal ein Jahr und nur, solange das Kind in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebt.
Gilt eine Altersgrenze für Kinder mit Behinderung?
Nein. Für unverheiratete Kinder mit geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung gibt es keine Altersbegrenzung, sofern sie im Haushalt des Versicherungsnehmers oder in einer Einrichtung leben.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016