Bei der Privathaftpflichtversicherung der GVO Versicherung darf der Versicherer die Tarife aufgrund der Schaden- und Kostenentwicklung mit sofortiger Wirkung auch für bestehende Verträge anpassen, um das ursprünglich vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen. Zugleich gilt: Im Schadenfall greifen keine automatischen Selbstbeteiligungen oder Beitragserhöhungen.
Beitragsanpassung
Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung für die bestehenden Versicherungsverträge anzupassen. Dies betrifft:
- den Nettobeitrag für die einzelne Risikoart
- die Prämienzuschläge für erweiterten Versicherungsschutz
Grundlage für eine solche Anpassung ist die Schaden- und Kostenentwicklung. Ziel ist es, das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung (Gewährung von Versicherungsschutz) und Gegenleistung (Zahlung der Versicherungsprämie) wiederherzustellen.
Dabei hat der Versicherer die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen.
Keine automatische Selbstbeteiligungen oder Beitragserhöhungen im Schadenfall
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf die Beiträge für die Privathaftpflichtversicherung anpassen, wenn sich Schäden und Kosten entwickeln. Damit soll das ursprünglich vereinbarte Gleichgewicht zwischen Versicherungsschutz und Prämie wiederhergestellt werden. Bei der Anpassung sind die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und Versicherungstechnik zu beachten. Kommt es zu einem Schadenfall, entstehen dadurch nicht automatisch eine Selbstbeteiligung oder eine Beitragserhöhung.
Häufige Fragen
Darf der Versicherer die Beiträge für bestehende Verträge ändern?
Ja. Der Versicherer ist berechtigt, die Tarife für die Privathaftpflichtversicherung mit sofortiger Wirkung auch für bestehende Verträge anzupassen.
Aus welchem Grund kann eine Beitragsanpassung erfolgen?
Die Anpassung erfolgt aufgrund der Schaden- und Kostenentwicklung, um das bei Vertragsabschluss vereinbarte Verhältnis von Leistung und Gegenleistung wiederherzustellen.
Was muss der Versicherer bei einer Beitragsanpassung beachten?
Er hat die anerkannten Grundsätze der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik zu berücksichtigen. Die Anpassung betrifft den Nettobeitrag für die einzelne Risikoart sowie die Prämienzuschläge für erweiterten Versicherungsschutz.
Gibt es im Schadenfall automatisch eine Selbstbeteiligung oder Beitragserhöhung?
Nein. Im Schadenfall entstehen keine automatischen Selbstbeteiligungen oder Beitragserhöhungen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016