Bei der Privathaftpflichtversicherung der GVO Versicherung werden die Beiträge jährlich einer Beitragsangleichung unterzogen, die ein unabhängiger Treuhänder anhand der durchschnittlichen Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer ermittelt und die ab dem 1. Juli wirkt. Erhöht sich der Beitrag dadurch ohne mehr Versicherungsschutz, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen; liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Angleichung.
Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Werden die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen dagegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Der Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen, geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den ermittelten Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz erhöht als der, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat. Diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach der allgemeinen Regel ergeben würde.
Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinzuweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag kann sich jährlich verändern, weil ein unabhängiger Treuhänder prüft, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen der Haftpflichtversicherer entwickelt haben. Steigen die Schäden, darf der Versicherer den Beitrag anheben; sinken sie, muss er ihn senken. Liegt die Veränderung unter 5 Prozent, ändert sich zunächst nichts, sie wird aber in späteren Jahren berücksichtigt. Steigt der Beitrag durch die Angleichung ohne mehr Leistung, hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht.
Häufige Fragen
Wann darf ich meinen Vertrag wegen einer Beitragserhöhung kündigen?
Wenn sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung erhöht, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, an dem die Erhöhung wirksam werden sollte.
Ab welchem Prozentsatz wird der Beitrag überhaupt angepasst?
Liegt die ermittelte Veränderung unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Sie wird aber in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Wer legt fest, um wie viel sich der Beitrag ändert?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Haftpflichtversicherer gegenüber dem Vorjahr verändert hat. Diesen Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Kann ich auch kündigen, wenn nur die Versicherungsteuer steigt?
Nein, eine Erhöhung der Versicherungsteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025