Bei der Privathaftpflicht der GVO Versicherung ist die gesetzliche Haftpflicht aus verletzten Verkehrssicherungspflichten mitversichert – etwa wenn Gehwege nicht gestreut, geräumt, gereinigt oder beleuchtet wurden oder bauliche Instandhaltungspflichten verletzt sind. Der Schutz greift auch für vertraglich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene Verkehrssicherungspflichten des Vermieters, Verleihers oder Verpächters.
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht der unter den genannten Risiken (Ziffern 1, 2 und 3) aufgeführten Fälle. Dieser Schutz besteht für die Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den oben genannten Eigenschaften obliegen.
Dazu zählen zum Beispiel:
- bauliche Instandhaltung
- Beleuchtung
- Reinigung
- Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen
Das gilt auch für die gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten, die der Versicherungsnehmer durch Vertrag ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommen hat. Gemeint sind hier die Verkehrssicherungspflichten des jeweiligen Vertragspartners – also des Vermieters, Verleihers oder Verpächters – in dieser Eigenschaft.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst die gesetzliche Haftpflicht, wenn Verkehrssicherungspflichten verletzt werden, die dem Versicherungsnehmer in bestimmten Eigenschaften obliegen. Typische Beispiele sind bauliche Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung sowie Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen. Mitversichert ist außerdem, wenn der Versicherungsnehmer als Mieter, Pächter oder Entleiher vertraglich die Verkehrssicherungspflichten des Vermieters, Verleihers oder Verpächters übernommen hat.
Häufige Fragen
Welche Verkehrssicherungspflichten sind hier abgedeckt?
Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus der Verletzung von Pflichten wie baulicher Instandhaltung, Beleuchtung, Reinigung sowie Streuen und Schneeräumen auf Gehwegen.
Gilt der Schutz auch, wenn ich als Mieter die Pflichten des Vermieters übernommen habe?
Ja. Der Schutz gilt auch für die durch Vertrag ausschließlich als Mieter, Pächter oder Entleiher übernommene gesetzliche Haftpflicht für Verkehrssicherungspflichten des Vertragspartners, also des Vermieters, Verleihers oder Verpächters.
Auf welche Risiken bezieht sich diese Mitversicherung?
Sie bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht der unter den Ziffern 1, 2 und 3 genannten Risiken aus der Verletzung von Pflichten, die dem Versicherungsnehmer in den genannten Eigenschaften obliegen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016