Die GVO Versicherung erstreckt den Schutz ihrer Privathaftpflicht auf den Gebrauch bestimmter nicht versicherungspflichtiger Landfahrzeuge: abgedeckt sind unter anderem eigene und geliehene Fahrräder, Skateboards, Inline-Skates, langsame eitsmaschinen wie Rasenroboter und Aufsitzmäher, Stapler, Pedelecs bis 25 km/h, Golfwagen, Kranken- und Rollstühle sowie bestimmte Kfz-Anhänger. Voraussetzung ist ein berechtigter Fahrer mit erforderlicher Fahrerlaubnis und ohne Beeinträchtigung durch Alkohol oder andere Rauschmittel.
Abweichend von den allgemeinen Regelungen ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden versichert, die durch den Gebrauch ausschließlich folgender nicht versicherungspflichtiger Landfahrzeuge verursacht werden:
- eigene und geliehene Fahrräder, Skateboards, Rollschuhe/Inline-Skates und dergleichen
- Landfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- selbstfahrende Arbeitsmaschinen (zum Beispiel Rasenroboter, Aufsitzmäher, Schneeräumgeräte) mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Stapler mit nicht mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit
- Elektrofahrräder (Pedelecs bis 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit), motorgetriebene Kinderfahrzeuge, Golfwagen bis 30 km/h (auf Golfplätzen unbegrenzt), motorgetriebene Roll- und Krankenfahrstühle
- Kraftfahrzeug-Anhänger, die nicht zulassungspflichtig sind oder nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehren
- nur auf nicht öffentlichen Wegen und Plätzen verkehrende Kraftfahrzeuge ohne Rücksicht auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit
Für die vorgenannten Fahrzeuge gilt:
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis benutzt wird.
Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Soweit für Schäden durch den Gebrauch der vorgenannten Fahrzeuge eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden kann, geht eine solche Leistung einer Entschädigung aus dieser Deckung vor (Subsidiarität).
Was bedeutet das konkret?
Bestimmte langsame oder nicht zulassungspflichtige Fahrzeuge sind über die Privathaftpflicht mitversichert, wenn dadurch Schäden entstehen. Dazu zählen unter anderem Fahrräder, Pedelecs bis 25 km/h, Rasenroboter, Aufsitzmäher, Stapler bis 20 km/h und Golfwagen. Voraussetzung ist, dass nur ein berechtigter Fahrer mit der nötigen Fahrerlaubnis und ohne Alkohol- oder Rauschmitteleinfluss fährt. Besteht eine andere Versicherung, die für den Schaden aufkommen kann, zahlt diese vorrangig.
Häufige Fragen
Ist mein Pedelec über die Privathaftpflicht abgedeckt?
Ja, Elektrofahrräder in Form von Pedelecs bis 25 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit gehören zu den mitversicherten Fahrzeugen.
Wer darf die versicherten Fahrzeuge nutzen?
Nur ein berechtigter Fahrer, also wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Auf öffentlichen Wegen oder Plätzen ist zudem die erforderliche Fahrerlaubnis nötig, und der Fahrer darf nicht durch Alkohol oder andere berauschende Mittel beeinträchtigt sein.
Was passiert, wenn bereits eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht?
Erlangt der Versicherte Schutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtvertrag, gilt der Schutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung erst im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Zahlt die GVO, wenn auch eine andere Versicherung für den Schaden aufkommen könnte?
Kann für den Schaden eine Leistung aus einem anderen Versicherungsvertrag beansprucht werden, geht diese Leistung der Entschädigung aus dieser Deckung vor (Subsidiarität).
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016