Wer mit der GVO Versicherung in der Privathaftpflicht PlusN unterwegs ist, findet hier den Versicherungsschutz rund um Fahrzeuge und Sportgeräte: mitversichert sind unter anderem Elektrorollstühle und Golfcaddies ohne Zulassungspflicht, das Fahren fremder gemieteter Kfz im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung), der Ausgleich von Rückstufungen beim Schadenfreiheitsrabatt und Vollkasko-Selbstbehalten bei geliehenen Fahrzeugen, Be- und Entladeschäden, Schäden beim Türöffnen und bei Reinigung, Betankungsschäden mit falschem Kraftstoff sowie Flugmodelle und bestimmte Wasserfahrzeuge – jeweils mit klaren Höchstsummen und Voraussetzungen.
Mitversichert ist – in Erweiterung zu den Bestimmungen der AVB PHV GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen für Schäden durch maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle) sowie einen Golfwagen/-caddie. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind.
Gelegentlicher Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kfz im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung)
Versichert ist – in Erweiterung zu den entsprechenden Bestimmungen der AVB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen als Führer eines fremden gemieteten versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges. Erfasst sind Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung kein oder kein ausreichender Versicherungsschutz besteht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen
- Krafträder
- Wohnmobile bis zu 4 t zulässigem Gesamtgewicht
Voraussetzung ist, dass sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind.
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Für diese Kfz gelten die Ausschlüsse zu Erhöhungen und Erweiterungen sowie zur Vorsorgeversicherung nicht.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer ohne die erforderliche Fahrerlaubnis benutzt wird. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Verletzt der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten nach den AVB PHV GVO.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Ausgleich einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch fremde geliehene Kraftfahrzeuge
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bestimmungen der AVB PHV GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder einer volljährigen mitversicherten Person beim erlaubten Gebrauch eines
- Personenkraftwagens
- Kraftrads
- Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht
das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde und mit dem ein Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden verursacht wird.
Erstattet wird:
- der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden und
- die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung
Voraussetzung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, aus dem die betroffene Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung und die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung hervorgeht.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen
- zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden oder
- zu gewerblichen Zwecken genutzt werden
Die Entschädigung
- des Vermögensschadens durch die Rückstufung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf auf den Schadensfall folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
- für die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung ist auf 1.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schadenereignis 150 EUR selbst zu tragen.
Handelt es sich bei dem aufgeführten Personenkraftwagen um ein Car-Sharing-Fahrzeug bzw. um einen gegen Entgelt geliehenen E-Scooter, so besteht auch hier Versicherungsschutz beim ordnungsgemäßen Gebrauch nach den vorgenannten Bestimmungen zu Erstattung und Begrenzung des Vermögensschadens. Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall und -jahr auf 500 EUR begrenzt.
Be- und Entladeschäden
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bestimmungen der AVB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 50.000 EUR begrenzt.
Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Schäden durch Öffnen einer Kraftfahrzeugtür / Reinigungsschäden
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bestimmungen der AVB GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
- durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kraftfahrzeugen und
- die ein Kraftfahrzeug-Mitfahrer des Versicherungsnehmers gegenüber Dritten durch das Öffnen einer Kraftfahrzeugtür verursacht
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 25.000 EUR begrenzt.
Betankungsschäden
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bestimmungen der AVB PHV GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 25.000 EUR begrenzt.
Flugmodelle
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bestimmungen der AVB PHV GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen wegen Schäden durch Halten, Besitz und Gebrauch von
- Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren noch durch Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt
- ferngesteuerten versicherungspflichtigen Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocopter, Drohne), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt
- Kitesport-Geräten (z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys oder Wingfoilboards ohne Motor u. ä.)
Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften und Verordnungen einhalten. Der Versicherungsschutz entfällt bei Verstoß gegen die geltenden Nutzungsvorgaben (z. B. Erlaubnispflicht, Kenntnisnachweis oder Betriebsverbote).
Wasserfahrzeuge
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bestimmungen der AVB PHV GVO – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch folgender Wasserfahrzeuge verursacht werden:
- eigene Segelboote bis zu einer Segelfläche von 25 m² (auch mit Hilfsmotor)
- eigene und fremde Surf- und Windsurfbretter sowie Foilboards jeweils ohne Motor
- eigene Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal 15 PS/11,03 kW
Was bedeutet das konkret?
Der Abschnitt fasst zusammen, welche Fahrzeuge und Sportgeräte über die Privathaftpflicht abgesichert sind. Dazu zählen zulassungsfreie Elektrorollstühle und Golfcaddies, das gelegentliche Fahren gemieteter Autos im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung), der Ausgleich von SFR-Rückstufungen und Vollkasko-Selbstbehalten bei geliehenen Fahrzeugen sowie Be- und Entladeschäden, Türöffnungs- und Reinigungsschäden, Betankungsschäden mit falschem Kraftstoff, bestimmte Flugmodelle und kleinere Wasserfahrzeuge. Für die einzelnen Leistungen gelten jeweils eigene Höchstsummen, Selbstbehalte und Voraussetzungen wie berechtigter Gebrauch, gültige Fahrerlaubnis oder erlaubte Nutzung.
Häufige Fragen
Sind ein Elektrorollstuhl und ein Golfcaddie über die Privathaftpflicht abgesichert?
Ja. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht für Schäden durch maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle) und einen Golfwagen/-caddie – vorausgesetzt, diese Fahrzeuge sind nicht zulassungs- und versicherungspflichtig.
Bin ich abgesichert, wenn ich im europäischen Ausland ein Auto miete?
Ja, über die Mallorca-Deckung. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden gemieteten versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges für Schäden auf einer Reise im europäischen Ausland, soweit aus der Fahrzeug-Haftpflichtversicherung kein oder kein ausreichender Schutz besteht. Als Fahrzeuge gelten Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t für höchstens 9 Personen inklusive Fahrer.
Wie hoch ist die Erstattung, wenn ich mit einem geliehenen Auto einen Schaden verursache?
Erstattet werden der Vermögensschaden aus der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabatts – begrenzt auf die Mehrprämie der ersten fünf Folgejahre und nicht mehr als die Leistung des Kfz-Versicherers – sowie die Vollkasko-Selbstbeteiligung, begrenzt auf 1.000 EUR je Versicherungsfall. Von jedem Schadenereignis trägt der Versicherungsnehmer 150 EUR selbst. Bei Car-Sharing-Fahrzeugen oder gegen Entgelt geliehenen E-Scootern gilt eine Höchstleistung von 500 EUR je Versicherungsfall und -jahr.
Was gilt, wenn ich ein fremdes Auto versehentlich falsch betanke?
Versichert sind Schäden an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit ungeeigneten Kraftstoffen. Kein Schutz besteht für Fahrzeuge, die zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden. Die Höchstersatzleistung beträgt 25.000 EUR je Versicherungsfall.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025