Ob die GVO Versicherung in der Privathaftpflicht für mitversicherte Personen zahlt, hängt zunächst davon ab, ob eine andere Haftpflichtversicherung eintritt: Besteht ein solcher Anspruch, leistet der Versicherer nicht (Subsidiarität). Zusätzlich sind bestimmte übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungs-, Sozialhilfe-, Krankenversicherungsträgern und eitgebern wegen Personenschäden mitversichert. Außerdem gelten die Vertragsbestimmungen des Versicherungsnehmers auch für mitversicherte Personen, und die Ausübung der Rechte bleibt dem Versicherungsnehmer vorbehalten, während die Obliegenheiten alle treffen.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung, soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann (Subsidiarität).
Für mitversicherte Personen gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden mitversichert. Dies betrifft Regressansprüche von:
- Sozialversicherungsträgern
- Sozialhilfeträgern
- privaten Krankenversicherungsträgern
- öffentlichen und privaten Arbeitgebern
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person gilt.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Was bedeutet das konkret?
Wenn für einen Schaden bereits eine andere Haftpflichtversicherung einer mitversicherten Person aufkommen kann, zahlt dieser Versicherer nicht – er tritt nur nachrangig ein. Bestimmte Regressansprüche wegen Personenschäden, etwa von Sozialversicherungs- oder Krankenversicherungsträgern und Arbeitgebern, sind für mitversicherte Personen abgedeckt. Die Regeln des Vertrags gelten grundsätzlich auch für mitversicherte Personen. Die Rechte aus dem Vertrag stehen allein dem Versicherungsnehmer zu, während die Obliegenheiten sowohl er als auch die mitversicherten Personen erfüllen müssen.
Häufige Fragen
Zahlt die Versicherung, wenn eine andere Haftpflichtversicherung für den Schaden eintritt?
Nein. Soweit für den Schaden eine Leistung aus einer anderen zugunsten der mitversicherten Person bestehenden Haftpflichtversicherung beansprucht werden kann, leistet der Versicherer keine Entschädigung (Subsidiarität).
Sind Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern oder Arbeitgebern für mitversicherte Personen abgedeckt?
Ja. Für mitversicherte Personen gelten etwaige übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern wegen Personenschäden mitversichert.
Wer darf die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausüben?
Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind jedoch sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Gelten die Vertragsbestimmungen auch für mitversicherte Personen?
Ja, alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Ausgenommen sind die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person gilt.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016