Wer während der Laufzeit seiner Privathaftpflicht bei der GVO Versicherung ein neues Risiko hinzubekommt, ist im Umfang des bestehenden Vertrags sofort mitversichert – diese sogenannte Vorsorgeversicherung greift automatisch ab Entstehung des Risikos. Neue Risiken müssen nach Aufforderung innerhalb eines Monats angezeigt werden, andernfalls entfällt der Schutz rückwirkend. Bis zur Beitragseinigung gelten Höchstgrenzen von 5.000.000 EUR, und bestimmte Risiken wie Kraftfahrzeuge, Bahnen oder berufliche Tätigkeiten sind ausgenommen.
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, jedes neue Risiko nach Aufforderung des Versicherers innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung hinzugekommen ist – und zwar zu einem Zeitpunkt, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe des Beitrags zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung begrenzt auf:
- 5.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden
- 5.000.000 EUR für Vermögensschäden, soweit vereinbart
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit
- Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden
Was bedeutet das konkret?
Kommt nach Vertragsabschluss ein neues Risiko hinzu, besteht dafür im Rahmen des bestehenden Vertrags sofort Versicherungsschutz. Der Versicherungsnehmer muss ein solches Risiko allerdings nach Aufforderung innerhalb eines Monats anzeigen, sonst entfällt der Schutz rückwirkend. Der Versicherer darf für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag verlangen; bleibt eine Einigung darüber innerhalb eines Monats aus, entfällt der Schutz ebenfalls rückwirkend. Bis zur Einigung gelten Höchstsummen, und bestimmte Risiken sind von dieser Vorsorgeversicherung ausgenommen.
Häufige Fragen
Bin ich sofort versichert, wenn nach Vertragsabschluss ein neues Risiko entsteht?
Ja. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Was passiert, wenn ich ein neues Risiko nicht rechtzeitig anzeige?
Der Versicherungsnehmer muss ein neues Risiko nach Aufforderung des Versicherers innerhalb eines Monats anzeigen. Unterbleibt die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für dieses neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Bis zu welcher Höhe ist ein neues Risiko vor der Beitragseinigung abgesichert?
Von der Entstehung bis zur Einigung ist der Schutz auf 5.000.000 EUR für Personen- und Sachschäden sowie – soweit vereinbart – auf 5.000.000 EUR für Vermögensschäden begrenzt.
Gilt die Vorsorgeversicherung auch für zulassungspflichtige Fahrzeuge oder berufliche Tätigkeiten?
Nein. Ausgenommen sind unter anderem Risiken aus zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen sowie Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025