Wer ein Grundstück oder Gebäude abgibt, kann noch als früherer Besitzer haftbar bleiben – bei der GVO Versicherung ist in der Privathaftpflicht die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer nach § 836 Abs. 2 BGB abgesichert, sofern die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestanden hat.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer aus § 836 Abs. 2 BGB. Voraussetzung ist, dass die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestanden hat.
Was bedeutet das konkret?
Auch nachdem man den Besitz abgegeben hat, kann man als früherer Besitzer noch in der Haftung stehen. Diese gesetzliche Haftpflicht ist mitversichert, solange die Versicherung bis zum Zeitpunkt des Besitzwechsels bestanden hat.
Häufige Fragen
Bin ich auch nach dem Besitzwechsel noch abgesichert?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer nach § 836 Abs. 2 BGB, sofern die Versicherung bis zum Besitzwechsel bestanden hat.
Welche Bedingung muss für diesen Versicherungsschutz erfüllt sein?
Die Versicherung muss bis zum Besitzwechsel bestanden haben.
Auf welche Rolle bezieht sich dieser Schutz?
Er bezieht sich auf die Haftpflicht des Versicherungsnehmers als früherer Besitzer.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung TOP-VIT-PlusN 2016