Wer bei der GVO Versicherung eine Privathaftpflicht abgeschlossen hat, ist auch dann gesetzlich haftpflichtversichert, wenn sich das versicherte Risiko nachträglich erhöht oder erweitert – etwa durch neue Lebensumstände oder durch geänderte Gesetze. Ausgenommen bleiben jedoch versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge sowie Risiken, die einer Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, und Geothermie-Anlagen mit Bohrung. Bei gesetzlich bedingten Risikoerhöhungen darf der Versicherer das Vertragsverhältnis unter Einhaltung einer Monatsfrist kündigen.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Versichert ist außerdem die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Die Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Fälle, in denen das versicherte Risiko nach Vertragsabschluss größer wird oder sich ausweitet. Das gilt sowohl für Erhöhungen und Erweiterungen im Allgemeinen als auch für solche, die durch neue oder geänderte Gesetze entstehen. Nicht mitversichert sind allerdings versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Geothermie-Anlagen mit Bohrung. Erhöht sich das Risiko durch eine Gesetzesänderung, kann der Versicherer den Vertrag mit einer Monatsfrist kündigen.
Häufige Fragen
Bin ich auch versichert, wenn sich mein Risiko nach Vertragsabschluss vergrößert?
Ja, die gesetzliche Haftpflicht ist auch aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert. Ausgenommen sind jedoch bestimmte Risiken.
Welche Risikoerhöhungen sind vom Versicherungsschutz ausgenommen?
Nicht versichert sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch versicherungspflichtiger Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, sonstige Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was passiert, wenn sich mein Risiko durch eine Gesetzesänderung erhöht?
Erhöht sich das versicherte Risiko durch die Änderung bestehender oder den Erlass neuer Rechtsvorschriften, bleibt die gesetzliche Haftpflicht mitversichert. Der Versicherer darf das Versicherungsverhältnis in diesen Fällen jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wie lange kann der Versicherer nach einer gesetzlich bedingten Risikoerhöhung kündigen?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ausgeübt wird. Diese Frist beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Smart 2025