Bei der GVO Versicherung deckt die Privathaftpflicht auch die gesetzliche Haftpflicht für Schäden ab, die im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen entstehen, welche mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Dabei greift auch der sonst geltende Ausschluss für Senkungen, Erdrutschungen und Überschwemmungen nicht, und für Bauherren gilt der Schutz nur, wenn Planung und Errichtung an Dritte vergeben sind.
In Erweiterung der genannten Regelungen gilt Folgendes:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend für Pflichten und Ansprüche gemäß USchadG.
Der Ausschluss für Senkungen, Erdrutschungen und Überschwemmungen findet keine Anwendung.
Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind.
Versicherungssummen, Selbstbeteiligung
Die Versicherungssumme für Sachschäden durch Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden, beträgt je Versicherungsfall die versicherte Versicherungssumme.
Die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt die vereinbarte Versicherungssumme.
Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die gesetzliche Haftpflicht für Schäden, die mit einer durch Bohrung errichteten Geothermie-Anlage zusammenhängen, einschließlich der Pflichten und Ansprüche nach dem USchadG. Der ansonsten geltende Ausschluss für Senkungen, Erdrutschungen und Überschwemmungen entfällt hier. Bauherren sind nur geschützt, wenn sie Planung und Errichtung an Dritte übertragen haben. Für Sachschäden gilt je Versicherungsfall die versicherte Summe, wobei eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung erfolgt.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch eine gebohrte Geothermie-Anlage über die Privathaftpflicht abgedeckt?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden. Dies gilt entsprechend auch für Pflichten und Ansprüche gemäß USchadG.
Gilt der Ausschluss für Senkungen, Erdrutschungen und Überschwemmungen auch hier?
Nein, dieser Ausschluss findet bei Schäden im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen keine Anwendung.
Sind Bauherren einer Geothermie-Anlage geschützt?
Für Bauherren besteht Versicherungsschutz nur, wenn Planung und Errichtung der Geothermie-Anlage an Dritte vergeben sind.
Welche Summen gelten für Sachschäden durch Geothermie-Anlagen?
Für Sachschäden gilt je Versicherungsfall die versicherte Versicherungssumme. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres gilt als Höchstersatzleistung die vereinbarte Versicherungssumme. Es erfolgt eine Anrechnung auf die Pauschal-Versicherungssumme je Versicherungsfall sowie auf die Jahreshöchstersatzleistung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Smart 2025