Bei der GVO Versicherung übernimmt die Privathaftpflichtversicherung die öffentlich-rechtlichen Pflichten zur Sanierung von Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz, wenn geschützte Arten, Lebensräume, Gewässer, Grundwasser oder der Boden geschädigt werden – vorausgesetzt, die schadenverursachenden Emissionen sind plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt. Geregelt sind außerdem Geothermie, Auslandsfälle im Rahmen der EU-Umwelthaftungsrichtlinie sowie die Ausschlüsse etwa bei bewusstem Verstoß gegen Umweltschutzvorschriften.
Ein Umweltschaden im Sinne des Umweltschadensgesetzes (USchadG) ist:
- eine Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen,
- eine Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser,
- eine Schädigung des Bodens.
Versichert sind die den Versicherungsnehmer betreffenden öffentlich-rechtlichen Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung von Umweltschäden gemäß USchadG. Voraussetzung ist, dass während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrags:
- die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder
- die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist.
Auch ohne eine solche Schadenverursachung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter. Dieser Schutz gilt aber ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist. Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Versichert sind darüber hinaus die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden an eigenen, gemieteten, geleasten, gepachteten oder geliehenen Grundstücken. Voraussetzung ist, dass diese Grundstücke vom Versicherungsschutz dieses Vertrags erfasst sind.
Geothermie
Eine Geothermie-Anlage ist eine Anlage, in der Erdwärme dem Untergrund entnommen wird. Alle oberirdischen Anlagenteile gehören nicht zu der Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen. Diese beiden Festlegungen gelten gleichermaßen für Flächengeothermie und für Geothermie mittels Bohrung.
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Ausland
Versichert sind die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie eintretenden Versicherungsfälle.
Versichert sind insoweit auch die den Versicherungsnehmer betreffenden Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Ausschlüsse
- Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen, die dem Umweltschutz dienen, abweichen.
Ausgeschlossen sind außerdem Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden:
- die durch unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag (z. B. aus einer Gewässerschadenhaftpflichtversicherung) Versicherungsschutz hat oder hätte erlangen können.
Was bedeutet das konkret?
Verursacht der Versicherungsnehmer einen Umweltschaden an geschützten Arten, Lebensräumen, Gewässern, Grundwasser oder dem Boden, übernimmt der Versicherer die öffentlich-rechtlichen Sanierungspflichten nach dem Umweltschadensgesetz. Der Schaden muss dafür grundsätzlich plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig entstanden sein. Zusätzlich sind Schäden durch fehlerhafte Erzeugnisse Dritter, bestimmte Geothermie-Anlagen und Fälle im EU-Ausland mitversichert. Nicht versichert sind unter anderem Schäden durch bewusstes Abweichen von Umweltschutzvorschriften oder Schäden, für die ein anderer Vertrag Schutz bietet.
Häufige Fragen
Was zählt als Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz?
Als Umweltschaden gelten die Schädigung von geschützten Arten und natürlichen Lebensräumen, die Schädigung der Gewässer einschließlich Grundwasser sowie die Schädigung des Bodens.
Unter welchen Voraussetzungen wird ein Umweltschaden übernommen?
Versichert sind die Sanierungspflichten, wenn die schadenverursachenden Emissionen plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig in die Umwelt gelangt sind oder die sonstige Schadenverursachung plötzlich, unfallartig und bestimmungswidrig erfolgt ist. Bei Erzeugnissen Dritter besteht Schutz nur bei einem Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler, nicht jedoch beim Entwicklungsrisiko.
Sind Schäden im Zusammenhang mit Geothermie mitversichert?
Versichert sind Schäden ausschließlich im Zusammenhang mit Flächengeothermie-Anlagen wie Erdkollektoren oder Erdwärmekörben. Oberirdische Anlagenteile gehören nicht zur Geothermie-Anlage im Sinne dieser Bedingungen.
Wann besteht kein Versicherungsschutz für Umweltschäden?
Kein Schutz besteht, wenn der Schaden durch bewusstes Abweichen von umweltschützenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen verursacht wurde, bei unvermeidbaren, notwendigen oder in Kauf genommenen Einwirkungen auf die Umwelt sowie bei Schäden, für die aus einem anderen Vertrag Schutz besteht oder hätte erlangt werden können.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025