Wer als Privatperson bei der GVO Versicherung eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist auch bei Umweltschäden abgesichert: etwa bei Schäden durch häusliche Abwässer samt Rückstau aus dem Straßenkanal, beim Betrieb einer privaten Abwassergrube sowie bei Gewässerschäden durch die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe. Für das Anlagenrisiko gilt eine Versicherungssumme von 5.000.000 EUR pauschal je Versicherungsfall, außerdem sind Rettungskosten, Gutachterkosten und bestimmte Eigenschäden mitversichert.
Versichert ist – als Erweiterung des Grundschutzes – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden
- durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals,
- aus dem Betrieb einer privat genutzten Abwassergrube für häusliche Abwässer,
- die entstehen durch allmähliche Einwirkung der Temperatur, von Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit und von Niederschlägen (Rauch, Ruß, Staub und dergleichen).
Gewässerschäden (außer Anlagenrisiko)
Versichert ist – in Erweiterung des Grundschutzes – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Dabei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt.
Resultieren diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, besteht Versicherungsschutz ausschließlich
- für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.500 l/kg nicht übersteigt. Werden mit den Anlagen diese Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, und
- für Flächengeothermie-Anlagen (z. B. Erdkollektoren, Erdwärmekörbe).
Gewässerschäden (Anlagenrisiko)
Versicherte Eigenschaften, Tätigkeiten (versichertes Risiko)
Versichert ist – in Erweiterung des Grundschutzes – im Umfang der nachfolgenden Bestimmungen die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber
- von Heizöl- oder Gastanks auf den genannten Grundstücken ohne Begrenzung und
- der im Versicherungsschein und seinen Nachträgen angegebenen Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe für unmittelbare oder mittelbare Folgen (Personen-, Sach- und Vermögensschäden) einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden).
Regelungen zu mitversicherten Personen
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht der Personen, die der Versicherungsnehmer durch Arbeitsvertrag mit der Verwaltung, Reinigung, Beleuchtung und sonstigen Betreuung der Grundstücke beauftragt hat – für den Fall, dass sie aus Anlass dieser Verrichtung in Anspruch genommen werden.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Begrenzung der Leistungen (Versicherungssumme)
Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme begrenzt – je Versicherungsfall auf 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden. Die Gesamtleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres beträgt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Rettungskosten
Versichert sind
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), und
- außergerichtliche Gutachterkosten.
Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Eigenschäden
Versichert sind – abweichend vom Grundschutz – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt: Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen bleiben Schäden an der Anlage selbst.
Ausschlüsse
Ausgeschlossen sind
- Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von den dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben,
- Ansprüche wegen Schäden, die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf hoheitlichen Verfügungen oder Maßnahmen beruhen.
Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Sanierung von Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz (USchadG)
In Ergänzung zum Grundschutz beträgt die Versicherungssumme je Versicherungsfall 5.000.000 EUR und die Höchstersatzleistung für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres 5.000.000 EUR.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz wird auf verschiedene Umweltschäden ausgeweitet: Dazu gehören Schäden durch häusliche Abwässer, der Betrieb einer privaten Abwassergrube und Schäden durch allmähliche Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Feuchtigkeit oder Niederschlägen. Auch Gewässerschäden durch die Lagerung gewässerschädlicher Stoffe sind – innerhalb bestimmter Mengengrenzen bzw. bei den im Versicherungsschein genannten Anlagen – abgedeckt. Für das Anlagenrisiko gilt eine Versicherungssumme von 5.000.000 EUR pauschal je Versicherungsfall; zusätzlich sind Rettungskosten, außergerichtliche Gutachterkosten und bestimmte Eigenschäden mitversichert, während unter anderem vorsätzliche Verstöße gegen Gewässerschutzvorschriften sowie Krieg und höhere Gewalt ausgeschlossen sind.
Häufige Fragen
Sind Schäden durch Abwässer über die Privathaftpflicht Premium abgedeckt?
Ja, versichert ist die gesetzliche Haftpflicht wegen Schäden durch Abwässer. Bei Sachschäden gilt dies ausschließlich für Schäden durch häusliche Abwässer – auch aus dem Rückstau des Straßenkanals.
Bis zu welcher Menge sind gewässerschädliche Stoffe ohne Anlagenrisiko-Vereinbarung versichert?
Der Schutz besteht für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde), soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 1.500 l/kg nicht übersteigt. Werden diese Beschränkungen überschritten, entfällt dieser Versicherungsschutz und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Wie hoch ist die Versicherungssumme beim Anlagenrisiko für Gewässerschäden?
Die Leistung ist je Versicherungsfall auf 5.000.000 EUR pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden begrenzt. Für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres gilt höchstens das Zweifache dieser Summe.
Werden auch Schäden am eigenen Eigentum durch ausgetretene Stoffe ersetzt?
Ja, versichert sind auch ohne drohenden Gewässerschaden Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, wenn gewässerschädliche Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Ersetzt werden die Wiederherstellungskosten abzüglich Wertverbesserungen; Schäden an der Anlage selbst bleiben ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025