Beim Forderungsausfallrisiko der GVO Versicherung in der Privathaftpflichtversicherung gibt es klare Grenzen: Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen, an Immobilien und an Tieren sowie an Sachen, die zum Betrieb, Gewerbe oder Beruf gehören. Zudem gibt es keine Entschädigung für Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung oder für Ansprüche, für die ein anderer Versicherer oder Sozialleistungsträger aufkommt.
Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an:
- Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen;
- Immobilien;
- Tieren;
- Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat (z. B. der Schadensversicherer des Versicherungsnehmers) oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Was bedeutet das konkret?
Beim Forderungsausfallrisiko sind bestimmte Schadenarten von vornherein nicht abgedeckt. Dazu zählen Schäden an Fahrzeugen, Immobilien, Tieren sowie an Sachen, die zu einem Betrieb, Gewerbe oder Beruf gehören. Außerdem zahlt der Versicherer nicht für Verzugszinsen, Vertragsstrafen oder Kosten der Rechtsverfolgung. Ebenfalls ausgeschlossen sind Ansprüche, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger aufkommt, oder die auf nicht rechtzeitig geltend gemachten Einwendungen beruhen.
Häufige Fragen
Sind Schäden an Autos oder Immobilien beim Forderungsausfallrisiko mitversichert?
Nein. Ansprüche wegen Schäden an Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeug-Anhängern, Luft- und Wasserfahrzeugen, an Immobilien und an Tieren sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Werden Verzugszinsen oder Vertragsstrafen erstattet?
Nein. Für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung leistet der Versicherer keine Entschädigung.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger für den Schaden aufkommt?
In diesem Fall besteht kein Leistungsanspruch. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer oder ein Sozialversicherungs- bzw. Sozialleistungsträger verpflichtet ist – auch bei Rückgriffs-, Beteiligungsansprüchen oder ähnlichem von Dritten.
Sind berufliche oder betriebliche Sachen abgedeckt?
Nein. Ausgeschlossen sind Schäden an Sachen, die ganz oder teilweise einem Betrieb, Gewerbe, Beruf, Dienst oder Amt des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person zuzurechnen sind.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025