Wenn ein Schädiger nicht zahlen kann, springt die GVO Versicherung in der Privathaftpflicht über die Forderungsausfalldeckung ein – und zwar auch bei Schäden durch private Hunde oder Pferde, durch Kraftfahrzeuge sowie bei vorsätzlich verursachten Schäden, wobei keine Mindestschadenhöhe gilt. Zusätzlich greift die Opferhilfe: Wer als versicherte Person Opfer einer Gewalttat mit körperlicher Schädigung wird und deren Täter unbekannt bleibt, erhält unter bestimmten Voraussetzungen eine kapitalisierte Leistung von bis zu 50.000 EUR.
Abweichend von den Grundregeln besteht Versicherungsschutz im Rahmen der Forderungsausfalldeckung auch:
- aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter eines Hundes oder Pferdes,
- aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges,
- für Schäden, die der Schädiger vorsätzlich herbeigeführt hat.
Abweichend von den Grundregeln besteht keine Mindestschadenhöhe für die Forderungsausfalldeckung.
Opferhilfe
Gegenstand der Opferhilfe
Es besteht Versicherungsschutz für den Fall, dass eine im Rahmen dieses Vertrages versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung:
- Opfer einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 und 2 des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) geworden ist und
- dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und
- der Täter nicht ermittelt werden konnte.
Folgende Voraussetzungen müssen zudem erfüllt sein:
- der Schädiger hat eine vorsätzliche Straftat begangen und
- eine Strafanzeige wurde vom Versicherungsnehmer oder der versicherten Person aufgrund der vorsätzlichen Straftat gestellt und
- das polizeiliche Ermittlungsverfahren wurde eingestellt und der schriftliche Einstellungsbescheid liegt vor und
- der Versicherer hat Einblick in die polizeiliche Ermittlungsakte erhalten und
- der Schädiger bleibt unbekannt.
Leistungsvoraussetzung
Voraussetzung für die Leistung ist, dass der versicherten Person Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) bewilligt wurde (Bewilligungsbescheid).
Umfang der Leistung
Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) für den Zeitraum von drei Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Ausschlüsse
Kein Versicherungsschutz besteht für:
- Schäden aus tätlichen Angriffen, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind,
- Schäden im Zusammenhang mit der Teilnahme der versicherten Personen an strafbaren Handlungen,
- psychische Primär- und Folgeschäden.
Zeitliche Begrenzung des Versicherungsschutzes
Versicherungsschutz besteht für Versicherungsfälle:
- die während der Wirksamkeit der Versicherung der Opferhilfe eingetreten sind und
- die dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung greift hier zusätzlich auch dann, wenn der Schädiger als privater Tierhalter (Hund oder Pferd) oder im Zusammenhang mit einem Kraftfahrzeug gehandelt hat oder den Schaden vorsätzlich verursacht hat, und es gibt keine Mindestschadenhöhe. Über die Opferhilfe erhält eine versicherte Person, die Opfer einer Gewalttat mit körperlicher Schädigung wurde und deren Täter unbekannt bleibt, unter bestimmten Voraussetzungen eine Zahlung. Die Leistung entspricht der Kapitalisierung bewilligter BVG-Leistungen für drei Jahre, höchstens jedoch 50.000 EUR. Für den Anspruch gelten feste Voraussetzungen wie Strafanzeige, Einstellungsbescheid, Bewilligungsbescheid sowie eine Meldefrist.
Häufige Fragen
Zahlt die Forderungsausfalldeckung auch bei Schäden durch Hunde, Pferde oder Autos?
Ja. Der Versicherungsschutz besteht auch, wenn der Schädiger privater Halter eines Hundes oder Pferdes ist oder als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges gehandelt hat. Ebenso sind vorsätzlich herbeigeführte Schäden eingeschlossen.
Gibt es eine Mindestschadenhöhe für die Forderungsausfalldeckung?
Nein. Für die Forderungsausfalldeckung besteht keine Mindestschadenhöhe.
Wann leistet die Opferhilfe?
Die Opferhilfe leistet, wenn eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung Opfer einer Gewalttat nach dem Opferentschädigungsgesetz wurde, dadurch eine körperliche (nicht psychische) Schädigung erlitten hat und der Täter nicht ermittelt werden konnte. Zusätzlich müssen unter anderem eine vorsätzliche Straftat, eine Strafanzeige, ein Einstellungsbescheid, Akteneinsicht des Versicherers sowie ein Bewilligungsbescheid vorliegen.
Wie hoch ist die Leistung der Opferhilfe maximal?
Der Versicherer leistet den Betrag aus der Kapitalisierung der bewilligten BVG-Leistungen für einen Zeitraum von drei Jahren, höchstens jedoch 50.000 EUR.
Bis wann muss ein Opferhilfe-Fall gemeldet werden?
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Opferhilfe-Versicherung eingetreten sein und darf dem Versicherer nicht später als zwei Jahre nach dem Ende der Versicherung unter Vorlage des Bewilligungsbescheides gemeldet werden.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025