Wer über die GVO Versicherung eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist als Inhaber selbstbewohnter Wohnungen, Ein- und Mehrfamilienhäuser, Ferien- und Wochenendhäuser, Büros, landwirtschaftlicher Höfe, Grundstücke, Wohnwagen, Schrebergärten oder Lagerboxen abgesichert. Mitversichert sind außerdem die Vermietung bestimmter Immobilien, der Betrieb von Photovoltaik-, Solar- und Wärmeanlagen sowie Wallboxen und das Bauherrenrisiko bis zu einer Bausumme von 300.000 EUR je Bauvorhaben.
Versichert ist – in Erweiterung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber (zum Beispiel Eigentümer oder Mieter) von:
- einer oder mehreren selbstbewohnten Wohnungen (bei Wohnungseigentum als Sondereigentümer), einschließlich Ferienwohnung. Bei Sondereigentümern sind Haftpflichtansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums versichert. Die Leistungspflicht erstreckt sich jedoch nicht auf den Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum.
- bis zu zwei selbstgenutzten Einfamilienhäusern (auch Doppelhaushälfte oder Reihenhaus) inklusive dazugehöriger Einliegerwohnungen.
- einem Mehrfamilienhaus bis maximal 4 Wohneinheiten, sofern mindestens eine Wohneinheit selbst bewohnt ist.
- einem selbstgenutzten Wochenend- oder Ferienhaus.
- einem selbst genutzten Büro und Praxisraum, sofern der Anteil der gewerblich genutzten Fläche nicht mehr als 50 % beträgt und anderweitig kein Versicherungsschutz besteht. Die Mitversicherung entfällt für die gesamte Immobilie, wenn der Anteil der gewerblich genutzten Fläche 50 % übersteigt.
- einem im Inland gelegenen, selbst bewohnten, nicht mehr gewerblich genutzten landwirtschaftlichen (Bauern-/Guts-)Hof – mit Ausnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen.
- selbstgenutzten unbebauten Grundstücken, ausschließlich zur privaten Nutzung des Versicherungsnehmers oder mitversicherten Personen, bis maximal 15.000 m².
- einem auf Dauer und ohne Unterbrechung fest installierten Wohnwagen bzw. einem Tinyhaus ohne Transport.
- einem Schrebergarten.
- einer in Europa gelegenen Lagerbox oder einer Self-Storage-Anlage bis maximal 10 m².
Eingeschlossen sind jeweils die zugehörigen Garagen, Gärten, Biotope, Swimmingpools oder Schwimm-Teiche sowie das Miteigentum an zu den genannten Objekten gehörenden Gemeinschaftsanlagen (zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien:
- in Europa gelegen sind und
- Gebäude und Wohnungen vom Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen zumindest teilweise zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden.
Der Versicherungsschutz gilt auch für eine nicht selbst bewohnte Immobilie, die dem Versicherungsnehmer im Rahmen der vorgezogenen Vermögensübertragung grundbuchamtlich übertragen wurde und von den bisher in dem Gebäude lebenden Angehörigen weiter bewohnt wird, oder die der Versicherungsnehmer erworben hat und noch nicht bewohnen kann. Der Versicherungsschutz entfällt spätestens ein Jahr nach der Grundbucheintragung, wenn ein Bezug der Immobilie bis dahin nicht erfolgt ist.
Vermietete Immobilien
Versichert ist – in Erweiterung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber aus der dauerhaften oder vorübergehenden Vermietung von:
- einzelnen Räumen (keine abgeschlossenen Wohneinheiten) im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers), auch zur gewerblichen Nutzung.
- einem Ein- oder Zweifamilienhaus.
- bis zu 2 Eigentumswohnungen (auch Ferienwohnung bzw. -haus).
- bis zu 6 Fremdenzimmern im selbst genutzten Risiko (Postanschrift/private Anschrift des Versicherungsnehmers).
- bis zu 4 einzelnen Garagen oder Stellplätzen.
- einem unbebauten Grundstück bis 10.000 m².
Eingeschlossen sind jeweils die zugehörigen Garagen, Gärten, Biotope, Swimmingpools oder Schwimm-Teiche sowie das Miteigentum an zu den genannten Objekten gehörenden Gemeinschaftsanlagen (zum Beispiel gemeinschaftliche Zugänge zur öffentlichen Straße, Wäschetrockenplätze, Garagenhöfe, Abstellplatz für Mülltonnen).
Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die vorgenannten Immobilien in Europa gelegen sind.
Wenn die genannten Höchstgrenzen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Erneuerbare Energien
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die genannten Risiken – in Erweiterung zu den Allgemeinen Versicherungsbedingungen – auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von Anlagen und Schäden, die im Zusammenhang stehen mit dem Betrieb von:
- einer Photovoltaikanlage.
- einer Solarthermieanlage (auch Luft-, Erd- und Wasserwärmeanlagen, Kleinwindanlagen, Mini-Blockheizkraftwerken).
- einer Flächengeothermie-Anlage.
- einer privat genutzten Wallbox (Wandladestation) zur Stromversorgung von Elektrokraftfahrzeugen, Elektrofahrrädern oder E-Scootern.
- einer Balkon-Solaranlage (Balkonkraftwerk) mit einer Einspeisung bis 800 Watt.
Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die Verkehrssicherungspflicht sowie die Einspeisung von Elektrizität in das Netz eines Stromversorgungsunternehmens – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Bauherrenrisiko
Der Versicherungsschutz erstreckt sich für die genannten Risiken im Haus- und Grundbesitz auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten (Neubauten, Um- oder Anbauten, Reparaturen, Abbruch-, Grabearbeiten) bis zu einer Bausumme von 300.000 EUR je Bauvorhaben. Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme.
Wird die Bausumme überschritten, entfällt die Mitversicherung. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen:
- bei Neubauten als Besitzer des zu bebauenden Grundstücks für die Dauer der Bauzeit.
- der vom Versicherungsnehmer beim Bau beschäftigten Personen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen.
- beim Bauen mit eigener Bauleistung (Bauen in eigener Regie), jedoch ohne das Verwenden von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, Kraftfahrzeugen und Turmdrehkränen.
Nicht versichert sind:
- Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch VII handelt.
- Bauplanung und Bauleitung.
- Haftpflichtansprüche aus der Veränderung der Grundwasserverhältnisse.
- Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht rund um selbst genutzten Haus- und Grundbesitz – von Wohnungen und Einfamilienhäusern über Ferien- und Wochenendhäuser bis zu Grundstücken, Wohnwagen, Schrebergärten und Lagerboxen, jeweils mit den genannten Grenzen. Zusätzlich sind bestimmte vermietete Immobilien, der Betrieb erneuerbarer Energieanlagen wie Photovoltaik und Wallbox sowie das Bauherrenrisiko bis zu einer Bausumme von 300.000 EUR je Bauvorhaben eingeschlossen. Werden die festgelegten Höchstgrenzen überschritten, greift statt dieses Schutzes die Vorsorgeversicherung. Für das Bauherrenrisiko gelten außerdem bestimmte Ausschlüsse, etwa Bauplanung, Bauleitung oder Bohrungen für Geothermie.
Häufige Fragen
Welche Immobilien sind über den Haus- und Grundbesitz mitversichert?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht als Inhaber selbstbewohnter Wohnungen (auch Ferienwohnung), bis zu zwei selbstgenutzter Einfamilienhäuser mit Einliegerwohnungen, eines Mehrfamilienhauses bis 4 Wohneinheiten mit mindestens einer selbst bewohnten Einheit, eines Wochenend- oder Ferienhauses, eines Büros/Praxisraums bis 50 % gewerbliche Fläche, eines landwirtschaftlichen Hofes ohne Nutzflächen, unbebauter Grundstücke bis 15.000 m², eines fest installierten Wohnwagens oder Tinyhauses, eines Schrebergartens sowie einer Lagerbox oder Self-Storage-Anlage bis 10 m².
Bis zu welcher Bausumme ist das Bauherrenrisiko abgesichert?
Die gesetzliche Haftpflicht als Bauherr oder Unternehmer von Bauarbeiten ist bis zu einer Bausumme von 300.000 EUR je Bauvorhaben mitversichert. Zur Bausumme zählen alle tatsächlichen Aufwendungen für die Gesamtbaumaßnahme. Wird diese Summe überschritten, entfällt die Mitversicherung und es gelten die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung.
Sind Photovoltaik-Anlagen und Wallboxen mitversichert?
Ja, der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht als Betreiber von Photovoltaikanlagen, Solarthermieanlagen, Flächengeothermie-Anlagen, einer privat genutzten Wallbox sowie einer Balkon-Solaranlage mit Einspeisung bis 800 Watt. Er umfasst die Verkehrssicherungspflicht und die Einspeisung von Elektrizität ins Netz – auch wenn dafür eine Gewerbeanmeldung erforderlich ist.
Was ist beim Bauherrenrisiko nicht versichert?
Nicht versichert sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers nach Sozialgesetzbuch VII betreffen, außerdem Bauplanung und Bauleitung, Ansprüche aus der Veränderung der Grundwasserverhältnisse sowie der Bau einer Geothermie-Anlage mittels Bohrung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025