Bei der Privathaftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind zahlreiche Fahrzeuge und Sportgeräte zusätzlich abgesichert – etwa Elektrorollstühle und Golfcaddies ohne Zulassungspflicht, das gelegentliche Fahren fremder gemieteter Kfz im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung), der Ausgleich einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt und des Vollkasko-Selbstbehalts bei geliehenen Fahrzeugen sowie Be- und Entladeschäden, Reinigungs- und Betankungsschäden, Flugmodelle und bestimmte Wasserfahrzeuge – jeweils mit klaren Grenzen und Voraussetzungen.
Mitversichert ist – in Erweiterung zu den Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen für Schäden durch maschinell angetriebene Krankenfahrstühle (Elektrorollstühle) sowie einen Golfwagen/-caddie. Voraussetzung ist, dass diese Fahrzeuge nicht zulassungs- und versicherungspflichtig sind.
Gelegentlicher Gebrauch fremder versicherungspflichtiger Kfz im europäischen Ausland (Mallorca-Deckung)
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen als Führer eines fremden gemieteten versicherungspflichtigen Kraftfahrzeuges. Gedeckt sind Schäden, die auf einer Reise im europäischen Ausland eintreten, soweit nicht oder nicht ausreichend aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haftpflichtversicherung Deckung besteht.
Als Kraftfahrzeuge gelten:
- Personenkraftwagen
- Krafträder
- Wohnmobile bis zu 4 t zulässiges Gesamtgewicht
Dies gilt, soweit sie nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als 9 Personen (einschließlich Fahrer) bestimmt sind. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf die gesetzliche Haftpflicht aus dem Mitführen von Wohnwagen-, Gepäck- oder Bootsanhängern.
Für diese Kfz gelten nicht die Ausschlüsse zu Erhöhungen und Erweiterungen sowie zur Vorsorgeversicherung.
Das Fahrzeug darf nur von einem berechtigten Fahrer gebraucht werden. Berechtigter Fahrer ist, wer das Fahrzeug mit Wissen und Willen des Verfügungsberechtigten gebrauchen darf. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem unberechtigten Fahrer gebraucht wird.
Der Fahrer des Fahrzeugs darf das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen nur mit der erforderlichen Fahrerlaubnis benutzen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der nicht die erforderliche Fahrerlaubnis hat. Das Fahrzeug darf nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug nicht von einem Fahrer benutzt wird, der durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Wenn der Versicherungsnehmer eine dieser Obliegenheiten verletzt, gelten die Rechtsfolgen bei Verletzung der Obliegenheiten.
Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem bestehenden Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag, so gilt der Versicherungsschutz dieser Privat-Haftpflichtversicherung im Anschluss an die bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung.
Ausgleich einer Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt (SFR) und des Vollkasko-Selbstbehalts bei Schäden an bzw. durch fremde geliehene Kraftfahrzeuge
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder einer volljährigen mitversicherten Person beim erlaubten Gebrauch eines
- Personenkraftwagens
- Kraftrads
- Wohnmobils bis 4 t zulässigem Gesamtgewicht,
das ihm von einem Dritten unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen wurde und mit dem er einen Kfz-Haftpflicht- und/oder Vollkaskoschaden verursacht.
Erstattet wird:
- der durch die Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und -Vollkaskoversicherung entstehende Vermögensschaden und
- die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung.
Voraussetzung ist ein Regulierungsnachweis des Kfz-Versicherers, dem die betroffene Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Versicherung und die in Abzug gebrachte Selbstbeteiligung entnommen werden können.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden mit Fahrzeugen, die dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen
- zum regelmäßigen oder dauerhaften Gebrauch überlassen wurden oder
- zu gewerblichen Zwecken genutzt werden.
Die Entschädigung ist begrenzt:
- Der Vermögensschaden durch die Rückstufung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf auf den Schadensfall folgenden Jahre begrenzt, wie sie sich aus den für die betreffende Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung gültigen Tarifbestimmungen ergibt. Mehr als die vom Kfz-Haftpflicht- und Fahrzeugversicherer erbrachte Entschädigungsleistung wird jedoch nicht ersetzt.
- Die Entschädigung für die Selbstbeteiligung der Kfz-Vollkaskoversicherung ist auf 500 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Der Versicherungsnehmer hat von jedem Schadenereignis 150 EUR selbst zu tragen.
Be- und Entladeschäden
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als privater Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die Dritten beim Be- oder Entladen des Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeug-Anhängers zugefügt werden.
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden am selbst gebrauchten Kraftfahrzeug oder Anhänger.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 25.000 EUR begrenzt.
Dem Versicherungsnehmer steht es frei, einen Schaden von der zuständigen Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung regulieren zu lassen. In diesem Fall entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
Reinigungsschäden
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden durch Reinigungs- und Pflegearbeiten an fremden Kraftfahrzeugen.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Betankungsschäden
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen wegen Schäden, die an fremden geliehenen, gemieteten oder gefälligkeitshalber überlassenen Kraftfahrzeugen durch versehentliche Betankung mit für das Fahrzeug nicht geeigneten Kraftstoffen entstehen.
Kein Versicherungsschutz besteht für Fahrzeuge, die dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt.
Flugmodelle
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und der mitversicherten Personen wegen Schäden durch Halten, Besitz und Gebrauch von:
- Flugmodellen, unbemannten Ballonen und Drachen, die weder durch Motoren oder Treibsätze angetrieben werden und deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt
- ferngesteuerten versicherungspflichtigen Flugmodellen mit Motor (z. B. Modellflugzeuge, Helikopter, Quadrocopter, Drohne), deren Fluggewicht 5 kg nicht übersteigt
- Kitesport-Geräten (z. B. Kite-Drachen, -Boards, -Buggys oder Wingfoilboards ohne Motor u. ä.)
Der Versicherungsschutz umfasst ausschließlich erlaubte Flüge. Der Versicherungsnehmer muss die geltenden Vorschriften und Verordnungen einhalten. Der Versicherungsschutz entfällt bei Verstoß gegen die geltenden Nutzungsvorgaben (z. B. Erlaubnispflicht, Kenntnisnachweis oder Betriebsverbote).
Wasserfahrzeuge
Versichert ist – in Erweiterung zu den Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die durch den Gebrauch folgender Wasserfahrzeuge verursacht werden:
- eigene Segelboote bis zu einer Segelfläche von 20 m² (auch mit Hilfsmotor)
- eigene und fremde Surf- und Windsurfbretter sowie Foilboards jeweils ohne Motor
- eigene Motorboote mit einer Motorstärke bis maximal 5 PS/3,7 kW
Was bedeutet das konkret?
Über die Privathaftpflicht Premium sind viele Fahrzeuge und Sportgeräte zusätzlich abgesichert, für die man sonst eventuell keinen Schutz hätte: Elektrorollstühle und Golfcaddies ohne Zulassungspflicht, das gelegentliche Fahren gemieteter Autos im europäischen Ausland, der Ausgleich von Rückstufung beim Schadenfreiheitsrabatt und Vollkasko-Selbstbehalt bei geliehenen Fahrzeugen sowie Schäden beim Be- und Entladen, beim Reinigen, beim versehentlichen Falschbetanken, durch Flugmodelle und durch bestimmte Wasserfahrzeuge. Für die einzelnen Bereiche gelten jeweils feste Höchstsummen, Voraussetzungen und Ausschlüsse. Werden bei den Auslandsfahrten Pflichten wie eine gültige Fahrerlaubnis oder Nüchternheit missachtet, kann der Schutz eingeschränkt sein.
Häufige Fragen
Bin ich versichert, wenn ich im Urlaub im europäischen Ausland ein Auto miete?
Ja. Die sogenannte Mallorca-Deckung erweitert den Schutz auf die gesetzliche Haftpflicht als Führer eines fremden gemieteten versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs für Schäden auf einer Reise im europäischen Ausland – allerdings nur, soweit die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung keine oder keine ausreichende Deckung bietet. Als Fahrzeuge gelten Pkw, Krafträder und Wohnmobile bis 4 t, die für höchstens 9 Personen bestimmt sind.
Was wird ersetzt, wenn ich mit einem geliehenen Auto einen Schaden verursache?
Ersetzt werden der Vermögensschaden aus der Rückstufung des Schadenfreiheitsrabattes in der Kfz-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung sowie die Selbstbeteiligung der Vollkaskoversicherung. Das Fahrzeug muss unentgeltlich und gefälligkeitshalber überlassen worden sein. Die SFR-Erstattung ist auf die Mehrprämie der ersten fünf Folgejahre begrenzt, die Selbstbeteiligung auf 500 EUR je Versicherungsfall, wobei 150 EUR je Schadenereignis selbst zu tragen sind.
Bis zu welcher Höhe sind Betankungs- und Reinigungsschäden abgedeckt?
Sowohl bei Reinigungs- als auch bei Betankungsschäden an fremden Kraftfahrzeugen ist die Höchstersatzleistung auf jeweils 10.000 EUR je Versicherungsfall begrenzt. Bei Betankungsschäden gilt der Schutz nicht für Fahrzeuge, die zum dauerhaften oder regelmäßigen Gebrauch überlassen wurden.
Welche Flugmodelle und Drohnen sind mitversichert?
Mitversichert sind Flugmodelle, unbemannte Ballone und Drachen ohne Motor bis 5 kg Fluggewicht, ferngesteuerte versicherungspflichtige Flugmodelle mit Motor (z. B. Drohnen, Quadrocopter) bis 5 kg Fluggewicht sowie Kitesport-Geräte ohne Motor. Der Schutz gilt nur für erlaubte Flüge; er entfällt bei Verstoß gegen geltende Nutzungsvorgaben wie Erlaubnispflicht, Kenntnisnachweis oder Betriebsverbote.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025