In der Privathaftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind neben dem Versicherungsnehmer zahlreiche weitere Personen mitversichert – vom Ehe- oder eingetragenen Lebenspartner über Kinder in Ausbildung, Familienangehörige und im Haushalt beschäftigte Personen bis hin zu Gastkindern, Enkeln und Nothelfern. Welche Personen abgesichert sind, hängt von der gewählten Tarifvariante ab; außerdem gelten Regeln zu Haftpflichtansprüchen untereinander und zur Fortdauer des Schutzes, wenn die Mitversicherung endet.
Versichert ist – abweichend von den Allgemeinen Bedingungen – die gesetzliche Haftpflicht der nachfolgend genannten Personen.
Ehe- und eingetragene Lebenspartner
Mitversichert ist der Ehegatte und der eingetragene Lebenspartner des Versicherungsnehmers. Eingetragener Lebenspartner ist, wer in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder einer vergleichbaren Partnerschaft nach dem Recht anderer Staaten lebt.
Der Versicherungsschutz für Ehe- und eingetragene Lebenspartner besteht ausschließlich bei den Tarifvarianten Familie, Paar und Aktiv 55+.
Nichteheliche Lebensgemeinschaft
Mitversichert ist der in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und dessen Kinder. Für die Kinder gelten die Regelungen zu Kindern entsprechend. Dabei gilt:
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein und dürfen nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben.
- Der mitversicherte Partner muss im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich und mit Geburtsdatum benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners und dessen Kinder gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner und dessen Kinder, die nicht auch die Kinder des Versicherungsnehmers sind, endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner und dessen Kinder die entsprechende Regelung der Allgemeinen Bedingungen sinngemäß.
Der Versicherungsschutz für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft besteht ausschließlich bei den Tarifvarianten Familie, Paar und Aktiv 55+. Bei der Tarifvariante Paar besteht kein Versicherungsschutz für die genannten Kinder.
Kinder
Mitversichert sind die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder). Bei volljährigen Kindern gilt der Versicherungsschutz jedoch nur, solange sie:
- sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung – Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang – nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dergleichen),
- im Anschluss an die Schulausbildung auf einen Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium warten (für Work & Travel gilt dies maximal 1 Jahr),
- im Anschluss an die abgeschlossene berufliche Erstausbildung auf eine weitere Ausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) warten oder während der Suche nach einem Arbeitsplatz (Arbeitslosigkeit oder Wartezeit, auch wenn zur Überbrückung eine Aushilfstätigkeit ausgeübt wird), längstens für ein Jahr,
- sich in einer Zweitausbildung (Ausbildungsplatz, Lehre oder Studium) befinden, die unmittelbar an die Erstausbildung angrenzt, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Mitversichert sind außerdem die in häuslicher Gemeinschaft lebenden unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) mit körperlicher, geistiger bzw. seelischer Behinderung.
Mitversichert sind ebenso die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die im direkten Anschluss an die häusliche Gemeinschaft in einem Pflegeheim leben.
Mitversichert sind weiter die unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), sofern der Versicherungsnehmer oder dessen Ehegatte aufgrund psychischer Erkrankungen oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung des Kindes vom Vormundschaftsgericht als Betreuer bestellt wurde.
Mitversichert ist zudem ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebender minderjähriger Enkel des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht bzw. nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht.
Der Versicherungsschutz für die genannten Kinder besteht ausschließlich bei den Tarifvarianten Familie und Aktiv 55+.
Familienangehörige
Mitversichert sind die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Angehörigen des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners.
Mitversichert ist auch der in einem Alten- oder Pflegeheim lebende Eltern- bzw. Großelternteil des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, im direkten Anschluss an die häusliche Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer.
Als Angehörige gelten Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbarer Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten, Eltern und Kinder, Adoptiveltern und -kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Der Versicherungsschutz für Angehörige besteht ausschließlich bei den Tarifvarianten Familie, Paar und Aktiv 55+.
Im Haushalt beschäftigte Personen
Mitversichert sind die im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen (z. B. Pflegepersonal oder Au-pair) gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
Der Versicherungsschutz für im Haushalt beschäftigte Personen besteht in allen Tarifvarianten.
Sonstige mitversicherte Personen
Mitversichert ist die Haftpflicht von Gastkindern (auch Übernachtungskinder) und Austauschschülern des Versicherungsnehmers sowie von vergleichbaren, vorübergehend – maximal 12 Monate – in den Haushalt des Versicherungsnehmers integrierten Personen, soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht bzw. nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsschutz besteht bei allen Tarifvarianten.
Mitversichert ist ein in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebender minderjähriger Enkel des Versicherungsnehmers, Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht. Der Versicherungsschutz besteht bei allen Tarifvarianten.
Mitversichert sind Personen, die einer über diesen Vertrag versicherten Person in Notfallsituationen freiwillig Hilfe leisten, wenn sich hieraus Schadenersatzansprüche Dritter ergeben. Eine Notfallsituation ist eine Situation, in der eine Bedrohung für Leib und Leben besteht. Soweit Versicherungsschutz aus einer anderen Haftpflichtversicherung erlangt werden kann, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag. Aufwendungen, die dem Nothelfer durch die freiwillige Hilfeleistung entstanden sind, sind mitversichert. Der Versicherungsschutz besteht bei allen Tarifvarianten.
Mitversichert sind alle mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, sofern diese bei ihm behördlich gemeldet sind und soweit keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht bzw. nicht anderweitig Versicherungsschutz besteht. Der Versicherungsschutz besteht ausschließlich bei den Tarifvarianten Familie, Paar und Aktiv 55+.
Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern
Mitversichert sind Regressansprüche der in den Allgemeinen Bedingungen aufgeführten Personen aus übergegangenem Recht von Trägern der Sozialversicherung und Sozialhilfe, privaten Krankenversicherungsträgern sowie privaten und öffentlichen Arbeitgebern/Dienstherrn wegen Personenschäden.
Alle für den Versicherungsnehmer geltenden Vertragsbestimmungen sind auf die mitversicherten Personen entsprechend anzuwenden. Dies gilt nicht für die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung, wenn das neue Risiko nur für eine mitversicherte Person entsteht.
Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen für Risikobegrenzungen oder Ausschlüsse in der Person des Versicherungsnehmers oder einer mitversicherten Person vorliegen, entfällt der Versicherungsschutz sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die mitversicherten Personen.
Die Rechte aus diesem Versicherungsvertrag darf nur der Versicherungsnehmer ausüben. Für die Erfüllung der Obliegenheiten sind sowohl der Versicherungsnehmer als auch die mitversicherten Personen verantwortlich.
Der Versicherungsschutz besteht bei allen Tarifvarianten.
Haftpflichtansprüche untereinander
Versichert sind – abweichend von den Allgemeinen Bedingungen:
- Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Personenschäden,
- Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden, soweit diese gerichtlich geltend gemacht werden; die Höchstersatzleistung ist je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt,
- Haftpflichtansprüche der vorübergehend im Haushalt des Versicherungsnehmers lebenden Personen gegen den Versicherungsnehmer und alle sonstigen Mitversicherten,
- Haftpflichtansprüche wegen Personenschäden aus gesetzlichem Forderungsübergang, insbesondere von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, der Bundesagentur für Arbeit, privaten Krankenversicherungsträgern, sonstigen Versicherungsunternehmen sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
In Erweiterung zu den Allgemeinen Bedingungen gilt: Entfällt die Mitversicherung der genannten Personen, weil zum Beispiel
- der Versicherungsnehmer verstorben ist,
- die Ehe rechtskräftig geschieden bzw. eine eingetragene Lebenspartnerschaft rechtskräftig aufgehoben wurde,
- Kinder nach der Ausbildung berufstätig werden oder geheiratet haben,
- die häusliche Gemeinschaft mit dem Lebenspartner oder einer sonstigen versicherten Person beendet wurde,
besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber für 12 Monate. Wird von bzw. für diese Personen bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der GVO Versicherung beantragt, entfällt der Versicherungsschutz zu diesem Termin.
Was bedeutet das konkret?
Neben dem Versicherungsnehmer sind je nach Tarifvariante viele weitere Personen mitversichert – etwa Ehe- und eingetragene Lebenspartner, der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Kinder in bestimmten Ausbildungs- oder Lebenssituationen, Familienangehörige, im Haushalt beschäftigte Personen, Gastkinder, Enkel und Nothelfer. Für einige Gruppen gilt der Schutz nur, wenn keine andere Privat-Haftpflichtversicherung besteht, und für Kinder gelten bestimmte Altersgrenzen und Ausbildungsvoraussetzungen. Untereinander sind Personen- und (gerichtlich geltend gemachte) Sachschäden bis 10.000 EUR abgesichert. Endet die Mitversicherung, läuft der Schutz noch bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit weiter, mindestens jedoch 12 Monate.
Häufige Fragen
Sind meine volljährigen Kinder noch mitversichert?
Ja, volljährige unverheiratete Kinder bleiben mitversichert, solange sie sich in einer beruflichen Erstausbildung befinden, auf einen Ausbildungsplatz oder Arbeitsplatz warten (jeweils längstens ein Jahr) oder sich in einer unmittelbar anschließenden Zweitausbildung befinden – letztere längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Grundwehrdienst, freiwilliger Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder freiwilliges soziales Jahr unterbrechen den Schutz nicht.
Bis zu welchem Betrag sind Sachschäden zwischen mitversicherten Personen abgedeckt?
Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander wegen Sachschäden sind versichert, soweit sie gerichtlich geltend gemacht werden. Die Höchstersatzleistung ist dabei je Versicherungsfall auf 10.000 EUR begrenzt. Personenschäden untereinander sind ebenfalls versichert.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz, wenn die Mitversicherung endet – zum Beispiel nach einer Scheidung?
Entfällt die Mitversicherung, etwa durch Tod des Versicherungsnehmers, rechtskräftige Scheidung, Berufstätigkeit oder Heirat der Kinder oder Ende der häuslichen Gemeinschaft, besteht der Versicherungsschutz weiter bis zur nächsten Beitragshauptfälligkeit, mindestens aber 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei der GVO Versicherung beantragt, endet der Schutz zu diesem Termin.
Gelten alle Regelungen zu mitversicherten Personen in jeder Tarifvariante?
Nein, das hängt von der Gruppe ab. Ehe- und eingetragene Lebenspartner, nichteheliche Lebensgemeinschaften und Angehörige sind nur in den Tarifvarianten Familie, Paar und Aktiv 55+ mitversichert, die genannten Kinder nur bei Familie und Aktiv 55+. Im Haushalt beschäftigte Personen, Gastkinder, Enkel, Nothelfer und Regressansprüche von Sozialversicherungsträgern sind dagegen in allen Tarifvarianten mitversichert.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025