In der Privathaftpflichtversicherung der GVO Versicherung sind bestimmte Schäden vom Versicherungsschutz ausgenommen – etwa vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Ansprüche zwischen Versicherten und Angehörigen, Schäden an geliehenen, geleasten oder gepachteten Sachen sowie Schäden durch Asbest, Gentechnik, Strahlen, Überschwemmungen oder den Gebrauch von Kraftfahrzeugen. Sofern der Versicherungsschein nichts anderes bestimmt, gelten diese Ausschlüsse und legen fest, wann kein Versicherungsschutz besteht.
Sofern im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind die folgenden Fälle vom Versicherungsschutz ausgeschlossen:
Vorsätzlich herbeigeführte Schäden
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Kenntnis der Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit von Erzeugnissen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit
- Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder
- Arbeiten oder sonstige Leistungen
erbracht haben.
Ansprüche der Versicherten untereinander
Ausgeschlossen sind Ansprüche
- des Versicherungsnehmers selbst oder der bei den Schadenfällen von Angehörigen benannten Personen gegen die mitversicherten Personen,
- zwischen mehreren Versicherungsnehmern desselben Versicherungsvertrags,
- zwischen mehreren mitversicherten Personen desselben Versicherungsvertrags.
Diese Ausschlüsse erstrecken sich auch auf Ansprüche von Angehörigen der vorgenannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Schadenfälle von Angehörigen des Versicherungsnehmers und von wirtschaftlich verbundenen Personen
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer
- aus Schadenfällen seiner Angehörigen, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören;
- von seinen gesetzlichen Vertretern oder Betreuern, wenn der Versicherungsnehmer eine geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige oder betreute Person ist;
- von seinen gesetzlichen Vertretern, wenn der Versicherungsnehmer eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts oder ein nicht rechtsfähiger Verein ist;
- von seinen unbeschränkt persönlich haftenden Gesellschaftern, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist;
- von seinen Partnern, wenn der Versicherungsnehmer eine eingetragene Partnerschaftsgesellschaft ist;
- von seinen Liquidatoren, Zwangs- und Insolvenzverwaltern.
Als Angehörige gelten:
- Ehegatten, Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder vergleichbare Partnerschaften nach dem Recht anderer Staaten,
- Eltern und Kinder,
- Adoptiveltern und -kinder,
- Schwiegereltern und -kinder,
- Stiefeltern und -kinder,
- Großeltern und Enkel,
- Geschwister sowie
- Pflegeeltern und -kinder (Personen, die durch ein familienähnliches, auf längere Dauer angelegtes Verhältnis wie Eltern und Kinder miteinander verbunden sind).
Die Ausschlüsse für gesetzliche Vertreter, Betreuer, Gesellschafter, Partner, Liquidatoren sowie Zwangs- und Insolvenzverwalter gelten auch für Ansprüche von Angehörigen der dort genannten Personen, die mit diesen in häuslicher Gemeinschaft leben.
Leasing, Pacht, Leihe, verbotene Eigenmacht, besonderer Verwahrungsvertrag
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer oder ein Bevollmächtigter oder Beauftragter des Versicherungsnehmers diese Sachen geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrags sind.
Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten und sonstigen Leistungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden an vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen infolge einer in der Herstellung, Lieferung oder Leistung liegenden Ursache und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Dies gilt auch dann, wenn die Schadenursache in einem mangelhaften Einzelteil der Sache oder in einer mangelhaften Teilleistung liegt und zur Beschädigung oder Vernichtung der Sache oder Leistung führt.
Dieser Ausschluss findet auch dann Anwendung, wenn Dritte im Auftrag oder für Rechnung des Versicherungsnehmers die Herstellung oder Lieferung der Sachen oder die Arbeiten oder sonstigen Leistungen übernommen haben.
Asbest
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Gentechnik
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die zurückzuführen sind auf
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus GVO oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Anfeindung, Schikane, Belästigung und sonstige Diskriminierung
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus Anfeindung, Schikane, Belästigung, Ungleichbehandlung oder sonstigen Diskriminierungen.
Übertragung von Krankheiten
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen
- Personenschäden, die aus der Übertragung einer Krankheit des Versicherungsnehmers resultieren,
- Sachschäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind.
In beiden Fällen besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Senkungen, Erdrutschungen, Überschwemmungen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Sachschäden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, welche entstehen durch
- Senkungen von Grundstücken oder Erdrutschungen,
- Überschwemmungen stehender oder fließender Gewässer.
Strahlen
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen).
Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeug-Anhänger
Ausgeschlossen sind Ansprüche gegen den Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeug-Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden.
Zum Gebrauch gehört z. B. auch
- Ein- und Aussteigen,
- Be- und Entladen,
- Betanken und Aufladen,
- Reparatur, Wartung und Reinigung,
- Einsatz des Fahrzeugs oder seiner Einrichtungen als Arbeitsmaschine.
Ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung
Ausgeschlossen sind Versicherungsansprüche aller Personen wegen Schäden durch eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung.
Verantwortliche Betätigung in Vereinigungen aller Art
Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden aus einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt zählt auf, welche Schäden die Privathaftpflichtversicherung grundsätzlich nicht abdeckt, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart ist. Nicht versichert sind unter anderem vorsätzlich herbeigeführte Schäden, Streitigkeiten zwischen den versicherten Personen und ihren Angehörigen, Schäden an geliehenen, geleasten oder gepachteten Sachen sowie Schäden durch Asbest, Gentechnik, Strahlen, Überschwemmungen, Erdrutsche oder den Gebrauch von Kraftfahrzeugen. Bei der Übertragung von Krankheiten besteht dennoch Schutz, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Häufige Fragen
Sind Schäden versichert, die man absichtlich verursacht?
Nein. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben, sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Zahlt die Versicherung, wenn ein Familienmitglied einen Schaden erleidet?
Ansprüche von Angehörigen, die mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben oder mitversichert sind, sind ausgeschlossen. Als Angehörige gelten unter anderem Ehegatten und Lebenspartner, Eltern und Kinder, Schwiegereltern und -kinder, Stiefeltern und -kinder, Großeltern und Enkel, Geschwister sowie Pflegeeltern und -kinder.
Besteht Schutz bei Schäden durch die Nutzung eines Kraftfahrzeugs?
Nein. Ansprüche gegen Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers wegen Schäden durch den Gebrauch des Fahrzeugs sind ausgeschlossen. Zum Gebrauch zählen auch Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen, Betanken und Aufladen, Reparatur, Wartung und Reinigung sowie der Einsatz als Arbeitsmaschine.
Gilt der Ausschluss bei übertragenen Krankheiten immer?
Bei Personenschäden durch eine übertragene Krankheit des Versicherungsnehmers und bei Sachschäden durch Krankheit seiner Tiere besteht dennoch Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025