Bei der GVO Versicherung in der Privathaftpflicht müssen Erklärungen und Anzeigen zum Versicherungsvertrag, die direkt an den Versicherer gehen, in Textform erfolgen – etwa per E-Mail, Telefax oder Brief. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitteilt, muss damit rechnen, dass ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Anschrift drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt; das gilt auch bei Verlegung einer gewerblichen Niederlassung.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dazu gehören zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben ist oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden. Alternativ können sie an die Stelle gerichtet werden, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Wer dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen will, muss dies grundsätzlich in Textform tun, also etwa per E-Mail, Fax oder Brief – außer das Gesetz oder der Vertrag verlangt etwas anderes. Solche Mitteilungen sollen an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle gehen. Meldet der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift oder einen geänderten Namen nicht, reicht ein eingeschriebener Brief an die zuletzt bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt. Dasselbe gilt, wenn eine unter der Betriebsanschrift abgeschlossene Versicherung besteht und die gewerbliche Niederlassung verlegt wird.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Mitteilungen an den Versicherer schicken?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag, die direkt an den Versicherer gehen, sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz Schriftform verlangt oder der Vertrag etwas anderes bestimmt.
An wen richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich meine Adressänderung nicht mitteile?
Der Versicherer kann eine Willenserklärung durch einen eingeschriebenen Brief an Ihre letzte bekannte Anschrift absenden. Die Erklärung gilt dann drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das Gleiche gilt bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb umziehe?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung dieselben Regelungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025