In der Haftpflichtversicherung der GVO Versicherung sollen Anzeigen und Erklärungen an die Hauptverwaltung oder die zuständige Geschäftsstelle gehen. Wer eine Anschriften- oder Namensänderung nicht meldet, muss beachten: Ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse gilt bereits drei Tage nach Absendung als zugegangen.
29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen gerichtet werden an:
- die Hauptverwaltung des Versicherers oder
- die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
29.2 Nicht mitgeteilte Anschriftenänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
29.3 Verlegung der betrieblichen Niederlassung:
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.
Vorliegende Dokumentenversion (Jahr.Monat): 2020.08
Was bedeutet das konkret?
Wer der Versicherung etwas mitteilen möchte, richtet dies an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Geschäftsstelle. Wichtig ist, jede Adress- oder Namensänderung rechtzeitig zu melden. Geschieht das nicht, kann die Versicherung wirksam an die zuletzt bekannte Anschrift schreiben – und der Brief gilt schon nach kurzer Zeit als zugestellt. Für betrieblich abgeschlossene Verträge gilt das entsprechend bei einem Umzug der Niederlassung.
Häufige Fragen
Wohin richte ich Anzeigen und Erklärungen an den Versicherer?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle.
Was passiert, wenn ich meine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung an den Versicherungsnehmer die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift.
Wann gilt ein solcher Brief als zugegangen?
Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja, die Regelung gilt entsprechend für den Fall einer Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Was gilt bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlassung?
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Betrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der betrieblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziff. 29.2 entsprechende Anwendung.