Wer bei der GVO Versicherung eine Privathaftpflicht abgeschlossen hat, muss Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag in Textform abgeben, etwa per E-Mail, Telefax oder Brief, und diese an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte zuständige Stelle richten. Teilt der Versicherungsnehmer eine geänderte Anschrift, einen neuen Namen oder eine verlegte gewerbliche Niederlassung nicht mit, reicht für Willenserklärungen des Versicherers ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse, der drei Tage nach Absendung als zugegangen gilt.
Erklärungen und Anzeigen, die für den Versicherer bestimmt sind, den Versicherungsvertrag betreffen und unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform abzugeben. Dazu zählen zum Beispiel E-Mail, Telefax oder Brief. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform vorgeschrieben oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen zur Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Alle Mitteilungen an den Versicherer zum Vertrag müssen in Textform erfolgen, etwa per E-Mail, Fax oder Brief, und an die Hauptverwaltung oder die im Versicherungsschein genannte Stelle gehen. Ausnahmen gelten nur, wenn das Gesetz oder der Vertrag etwas anderes verlangt. Teilt der Versicherungsnehmer eine neue Anschrift, einen neuen Namen oder eine verlegte gewerbliche Niederlassung nicht mit, reicht ein eingeschriebener Brief an die letzte bekannte Adresse; dieser gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich dem Versicherer etwas zum Vertrag mitteilen?
Erklärungen und Anzeigen zum Vertrag sind in Textform abzugeben, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Etwas anderes gilt nur, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes vorgeschrieben ist.
Wohin sollen meine Mitteilungen an den Versicherer gehen?
Sie sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers gerichtet werden oder an die Stelle, die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnet ist.
Was passiert, wenn ich eine Adress- oder Namensänderung nicht melde?
Dann genügt für eine an den Versicherungsnehmer zu richtende Willenserklärung die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen. Das gilt auch bei einer nicht angezeigten Namensänderung.
Gilt das auch, wenn ich meinen Gewerbebetrieb verlege?
Ja. Wurde die Versicherung unter der Anschrift des Gewerbebetriebs abgeschlossen, gelten bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die gleichen Regelungen wie bei einer nicht angezeigten Anschriften- oder Namensänderung.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025