Bei der GVO Versicherung bleibt der Versicherungsschutz in der Privathaftpflichtversicherung auch dann bestehen, wenn vor einem Versicherungsfall ein Schiedsgerichtsverfahren vereinbart wurde – vorausgesetzt, das Schiedsgericht erfüllt bestimmte Mindestanforderungen an Besetzung, Rechtsanwendung und Begründung des Schiedsspruchs. Zudem muss der Versicherungsnehmer die Einleitung solcher Verfahren melden und dem Versicherer eine Mitwirkung ermöglichen.
Die Vereinbarung von Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht folgenden Mindestanforderungen entspricht:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen. Ausgenommen ist der Fall eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde. Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen. Er muss dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung des Versicherers an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges ermöglichen.
Hinsichtlich der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Was bedeutet das konkret?
Wer schon vor einem Versicherungsfall ein Schiedsgericht statt eines ordentlichen Gerichts vereinbart hat, verliert seinen Versicherungsschutz nicht – solange das Schiedsgericht bestimmte Mindeststandards einhält. Dazu gehören eine Besetzung mit mindestens drei Schiedsrichtern unter juristischem Vorsitz, eine Entscheidung nach festgelegtem materiellem Recht sowie ein schriftlich begründeter Schiedsspruch. Zusätzlich muss der Versicherungsnehmer den Versicherer über ein solches Verfahren informieren und ihn mitwirken lassen, auch bei der Auswahl des eigenen Schiedsrichters.
Häufige Fragen
Bleibt der Versicherungsschutz erhalten, wenn ein Schiedsgericht vereinbart wurde?
Ja, eine vor Eintritt eines Versicherungsfalls getroffene Vereinbarung eines Schiedsgerichtsverfahrens beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, sofern das Schiedsgericht die genannten Mindestanforderungen erfüllt.
Welche Anforderungen muss das Schiedsgericht erfüllen?
Es muss aus mindestens drei Schiedsrichtern bestehen, der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Das Gericht entscheidet nach festgelegtem materiellem Recht, und der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und mit den tragenden Rechtsnormen begründet.
Was muss der Versicherungsnehmer bei einem Schiedsgerichtsverfahren beachten?
Er muss dem Versicherer die Einleitung des Verfahrens unverzüglich anzeigen und ihm die Mitwirkung wie bei ordentlichen Gerichtsverfahren ermöglichen. Bei der Auswahl des selbst zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025