Wer bei der GVO Versicherung eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, erfährt hier, unter welchen Bedingungen eine vor dem Versicherungsfall getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung den Versicherungsschutz nicht beeinträchtigt: Das Schiedsgericht muss aus mindestens drei Schiedsrichtern bestehen, nach materiellem Recht entscheiden und einen schriftlich begründeten Schiedsspruch fällen. Zudem muss der Versicherungsnehmer die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens unverzüglich anzeigen und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglichen.
Wird ein Schiedsgerichtsverfahren vor Eintritt eines Versicherungsfalls vereinbart, beeinträchtigt dies den Versicherungsschutz nicht – vorausgesetzt, das Schiedsgericht erfüllt folgende Mindestanforderungen:
- Das Schiedsgericht besteht aus mindestens drei Schiedsrichtern. Der Vorsitzende muss Jurist sein und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Haben die Parteien ihren Firmensitz in verschiedenen Ländern, darf er keinem Land der Parteien angehören.
- Das Schiedsgericht entscheidet nach materiellem Recht und nicht lediglich nach billigem Ermessen. Ausgenommen ist der Fall eines Vergleichs, sofern dem Versicherer die Mitwirkung am Verfahren ermöglicht wurde. Das anzuwendende materielle Recht muss bei Abschluss der Schiedsgerichtsvereinbarung festgelegt sein.
- Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und begründet. In seiner Begründung sind die die Entscheidung tragenden Rechtsnormen anzugeben.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer die Einleitung von Schiedsgerichtsverfahren unverzüglich anzuzeigen. Außerdem muss er dem Versicherer die Mitwirkung am Schiedsgerichtsverfahren entsprechend der Mitwirkung an Verfahren des ordentlichen Rechtsweges ermöglichen. Bei der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Was bedeutet das konkret?
Vereinbaren die Parteien schon vor einem Versicherungsfall ein Schiedsgerichtsverfahren, bleibt der Versicherungsschutz erhalten, solange das Schiedsgericht bestimmte Mindeststandards einhält. Dazu gehören mindestens drei Schiedsrichter mit einem juristisch qualifizierten Vorsitzenden, eine Entscheidung nach festgelegtem materiellem Recht sowie ein schriftlicher, begründeter Schiedsspruch. Der Versicherungsnehmer muss ein solches Verfahren unverzüglich melden und dem Versicherer die Mitwirkung ermöglichen – auch bei der Auswahl des von ihm zu benennenden Schiedsrichters.
Häufige Fragen
Bleibt mein Versicherungsschutz bestehen, wenn ich ein Schiedsgericht vereinbart habe?
Ja, eine vor Eintritt des Versicherungsfalls getroffene Schiedsgerichtsvereinbarung beeinträchtigt den Versicherungsschutz nicht, wenn das Schiedsgericht die festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.
Welche Anforderungen muss das Schiedsgericht erfüllen?
Es muss aus mindestens drei Schiedsrichtern bestehen, wobei der Vorsitzende Jurist sein muss und die Befähigung zum Richteramt haben soll. Es entscheidet nach vorab festgelegtem materiellem Recht und nicht nur nach billigem Ermessen. Der Schiedsspruch wird schriftlich niedergelegt und mit den tragenden Rechtsnormen begründet.
Muss ich dem Versicherer melden, dass ein Schiedsgerichtsverfahren eingeleitet wurde?
Ja, der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, die Einleitung eines Schiedsgerichtsverfahrens dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und ihm die Mitwirkung entsprechend der Mitwirkung an ordentlichen Gerichtsverfahren zu ermöglichen.
Darf der Versicherer bei der Auswahl des Schiedsrichters mitreden?
Ja, bei der Auswahl des vom Versicherungsnehmer zu benennenden Schiedsrichters ist dem Versicherer eine entscheidende Mitwirkung einzuräumen.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025