Bei der GVO Versicherung erstreckt sich der Schutz der Privathaftpflicht auch auf die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers, wenn sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit erhöht oder erweitert – etwa durch neue Lebensumstände oder durch geänderte oder neu erlassene Rechtsvorschriften. Ausgenommen bleiben jedoch versicherungspflichtige Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge, deckungsvorsorgepflichtige Risiken und Geothermie-Anlagen mit Bohrung; bei gesetzlich bedingten Erhöhungen besteht zudem ein einmonatiges Kündigungsrecht des Versicherers.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers in den folgenden Fällen.
Versichert ist die Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen,
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Versichert ist außerdem die Haftpflicht aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften. In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, zu dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz umfasst auch Fälle, in denen sich das versicherte Risiko mit der Zeit erhöht oder erweitert. Nicht erfasst sind dabei versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden. Erhöht sich das Risiko durch geänderte oder neue Rechtsvorschriften, ist der Versicherungsschutz ebenfalls eingeschlossen; der Versicherer darf dann jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen. Dieses Kündigungsrecht muss innerhalb eines Monats ab Kenntnis der Erhöhung genutzt werden, sonst erlischt es.
Häufige Fragen
Sind spätere Erhöhungen oder Erweiterungen meines Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von diesem Schutz ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch versicherungspflichtiger Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, sonstige Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was gilt, wenn sich mein Risiko durch neue Gesetze erhöht?
Auch Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften sind versichert. In diesen Fällen darf der Versicherer das Versicherungsverhältnis jedoch mit einer Frist von einem Monat kündigen.
Wie lange kann der Versicherer bei einer gesetzlich bedingten Risikoerhöhung kündigen?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt ausgeübt wird, zu dem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium 2025