Bei der Diensthaftpflicht der GVO Versicherung sind neue Risiken, die nach Abschluss des Vertrags entstehen, im Rahmen der Vorsorgeversicherung sofort mitversichert – vorausgesetzt, der Versicherungsnehmer zeigt sie nach Aufforderung rechtzeitig an. Wer die Anzeigefrist von einem Monat versäumt oder sich nicht über den Beitrag einigt, verliert den Schutz für das neue Risiko rückwirkend. Bestimmte Risiken wie Kraftfahrzeuge, Bahnen oder berufliche Tätigkeiten sind von dieser Regelung ausgenommen.
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung hinzugekommen ist. Außerdem muss er beweisen, dass es zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe des Beitrags zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen,
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen,
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind,
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher Tätigkeit.
Was bedeutet das konkret?
Entstehen nach Vertragsabschluss neue Risiken, sind sie im bisherigen Umfang sofort mitversichert. Der Versicherungsnehmer muss diese neuen Risiken jedoch nach Aufforderung innerhalb eines Monats anzeigen, sonst entfällt der Schutz rückwirkend. Auch wenn man sich nicht innerhalb eines Monats auf einen angemessenen Beitrag einigt, endet der Schutz für das neue Risiko rückwirkend. Bestimmte Risiken – etwa aus zulassungspflichtigen Fahrzeugen, Bahnen, Versicherungspflicht-Risiken, kurzzeitigen Risiken oder beruflicher Tätigkeit – fallen nicht unter diese Vorsorgeversicherung.
Häufige Fragen
Ab wann sind neu entstehende Risiken versichert?
Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sind im Umfang des bestehenden Vertrags sofort versichert.
Was passiert, wenn ich ein neues Risiko nicht rechtzeitig anzeige?
Zeigt der Versicherungsnehmer ein neues Risiko nicht innerhalb eines Monats nach Aufforderung des Versicherers an, entfällt der Versicherungsschutz für dieses Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Was gilt, wenn man sich nicht über den Beitrag für das neue Risiko einigt?
Der Versicherer darf für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag verlangen. Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Welche Risiken fallen nicht unter die Vorsorgeversicherung?
Ausgenommen sind unter anderem Risiken aus zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, aus Bahnen, aus versicherungs- oder deckungsvorsorgepflichtigen Risiken, aus Risiken unter einem Jahr Dauer sowie aus betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Premium-PlusN 2025