Bei der GVO Versicherung sind in der Privathaftpflicht neu entstehende Risiken sofort im Rahmen des bestehenden Vertrags mitversichert, ohne dass es einer vorherigen Meldung bedarf – diese sogenannte Vorsorgeversicherung greift automatisch ab Entstehung des neuen Risikos. Zugleich gelten wichtige Pflichten: Nach Aufforderung des Versicherers ist jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen, und der Versicherer darf einen angemessenen Beitrag verlangen. Für bestimmte Risiken wie Kraftfahrzeuge, Bahnen oder betriebliche Tätigkeiten gilt die Vorsorge jedoch nicht.
Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für:
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen,
- Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen,
- Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen,
- Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind,
- Risiken aus betrieblicher, beruflicher Tätigkeit.
Was bedeutet das konkret?
Entsteht nach Vertragsabschluss ein neues Risiko, ist die gesetzliche Haftpflicht dafür im Umfang des bestehenden Vertrags sofort mitversichert. Auf Aufforderung des Versicherers muss der Versicherungsnehmer ein solches neues Risiko allerdings innerhalb eines Monats anzeigen; versäumt er das oder kommt keine Einigung über einen angemessenen Beitrag zustande, entfällt der Schutz rückwirkend ab Entstehung des Risikos. Tritt ein Schaden vor der Anzeige ein, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das Risiko erst nach Vertragsabschluss und innerhalb der Anzeigefrist hinzugekommen ist. Für bestimmte Risiken – etwa zulassungspflichtige Fahrzeuge, Bahnen, vorsorgepflichtige oder betriebliche Risiken – gilt diese Vorsorge nicht.
Häufige Fragen
Sind neu entstehende Risiken sofort mitversichert?
Ja. Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Welche Frist gilt für die Anzeige eines neuen Risikos?
Nach Aufforderung des Versicherers muss der Versicherungsnehmer jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Bei unterlassener rechtzeitiger Anzeige entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend ab Entstehung des Risikos.
Was passiert, wenn man sich nicht über den Beitrag einigt?
Der Versicherer darf für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag verlangen. Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeversicherung nicht?
Sie gilt nicht für zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, für Bahnen, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht, für Risiken unter einem Jahr Dauer sowie für Risiken aus betrieblicher oder beruflicher Tätigkeit.
Inhalte aus: Bedingungen Privathaftpflichtversicherung Smart 2025